1. Dem oder den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei ist in gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den im Anhang festgelegten Flugstrecken zu geben.
2. Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien hat das namhaft gemachte bzw. haben die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei die Interessen des bzw. der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen(s) der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen, um nicht die von letzteren auf der gesamten oder einem Teil derselben Flugstrecke betriebenen Fluglinien ungebührlich zu beeinträchtigen.
3. Die vereinbarten Fluglinien, die von den von den Vertragsparteien namhaft gemachten Fluglinienunternehmen betrieben werden, haben in enger Beziehung zur Verkehrsnachfrage der Öffentlichkeit auf den festgelegten Flugstrecken zu stehen; vorrangiges Ziel der vereinbarten Fluglinien ist die Bereitstellung einer Kapazität, die bei angemessener Auslastung ausreicht, um die bestehende und vernünftigerweise voraussehbare Nachfrage für die Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post zwischen dem Hoheitsgebiet der das bzw. die Fluglinienunternehmen namhaft machenden Vertragspartei und dem Land des Endziels des Verkehrs zu decken.
4. Das Beförderungsangebot für Fluggäste, Fracht und Post, die an Punkten auf den festgelegten Flugstrecken im Hoheitsgebiet anderer Staaten als desjenigen, der das bzw. die Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, aufgenommen oder abgesetzt werden, hat im Einklang mit dem allgemeinen Grundsatz zu erfolgen, daß die Beförderungskapazität entsprechen soll
a) der Verkehrsnachfrage in das und aus dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, die das bzw. die Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat;
b) der Verkehrsnachfrage in dem Gebiet, welches das Fluglinienunternehmen durchquert, wobei andere Verkehrslinien, die von den Fluglinienunternehmen der Staaten, die dieses Gebiet umfassen, eingerichtet wurden, zu berücksichtigen sind, und
c) der Betriebsnotwendigkeit des Durchgangsverkehrs.
5. Sofern dieses Abkommen nicht etwas anderes bestimmt, wird die auf den festgelegten Flugstrecken bereitzustellende Beförderungskapazität, das sind die Frequenzen der Fluglinien und die Luftfahrzeugtypen, durch die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien nach Konsultationen zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt. Solange ein Einvernehmen zwischen den Luftfahrtbehörden aussteht, wird der status quo aufrechterhalten.
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