I. Abschnitt
Die folgende Flugstrecke kann von dem bzw. von den von der Regierung von Kanada namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in jeder Richtung betrieben werden:
Abflugpunkte | Zwischenlandungspunkte | Zielpunkte | Punkte darüber hinaus |
Punkte in Kanada | jedweder von Kanada namhaft gemachter Punkt | Wien | jedweder von Kanada in Europa namhaft gemachter Punkt |
1. Jedweder der vorgenannten Punkte kann auf irgendeinem oder jedem Flug unter der Voraussetzung ausgelassen werden, daß alle Flüge von Kanada ihren Ausgang nehmen oder dort enden.
2. Namhaft gemachte Punkte können unter Einhaltung einer Bekanntgabefrist von sechzig (60) Tagen an die Österreichischen Luftfahrtbehörden gewechselt werden.
3. Die Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit gelten nicht für Zwischenlandungspunkte oder Punkte darüber hinaus.
II. Abschnitt
Die folgende Flugstrecke kann von dem bzw. von den von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in jeder Richtung betrieben werden:
Abflugpunkte | Zwischenlandungspunkte | Zielpunkte | Punkte darüber hinaus |
Punkte in Österreich | jedweder von Österreich namhaft gemachter Punkt | Montreal Toronto | jedweder von Österreich im Nordosten der USA namhaft gemachter Punkt |
1. Jedweder der vorgenannten Punkte kann auf irgendeinem oder jedem Flug unter der Voraussetzung ausgelassen werden, daß alle Flüge von Österreich ihren Ausgang nehmen oder dort enden.
2. Namhaft gemachte Punkte können unter Einhaltung einer Bekanntgabefrist von sechzig (60) Tagen an die Kanadischen Luftfahrtbehörden gewechselt werden.
3. Die Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit gelten nicht für Zwischenlandungspunkte oder Punkte darüber hinaus.
4. Der Nordosten der USA umfaßt alle Punkte östlich von Chicago, einschließlich Chicago selbst, sowie nördlich von Washington, D.C., einschließlich Washington, D.C. selbst.
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