Tritt ein allgemeines multilaterales Luftfahrtübereinkommen für beide Vertragsparteien in Kraft, so haben die Bestimmungen eines solchen Übereinkommens Vorrang. Zwecks Feststellung, inwieweit das vorliegende Abkommen durch die Bestimmungen des multilateralen Übereinkommens betroffen ist, können Beratungen gemäß Artikel 19 dieses Abkommens abgehalten werden.
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