Ein durch eine Vertragspartei namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen kann auf jedem Punkt der in diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken unter den folgenden Voraussetzungen das Luftfahrzeug wechseln:
i) daß es aus Gründen der Wirtschaftlichkeit des Betriebes gerechtfertigt ist;
ii) daß der Einsatz jedes Luftfahrzeuges in Abstimmung mit dem anderen erfolgt und sein Einsatzplan dementsprechend erstellt ist;
iii) daß ein entsprechendes Ausmaß an Durchgangsflugbetrieb besteht;
iv) daß das Fluglinienunternehmen nicht – durch Werbung oder anderswie – einen Flug anbietet, dessen Ursprung der Punkt des Luftfahrzeugwechsels ist, es sei denn, das Abkommen läßt dies zu;
v) daß in Verbindung mit dem Flug eines Luftfahrzeuges in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ein einziger Flug aus diesem Hoheitsgebiet führen darf, es sei denn, die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei genehmigen mehr als einen Flug; und
vi) daß alle Vereinbarungen bezüglich des Wechsels von Luftfahrzeugen unter den Voraussetzungen des Artikels 10 dieses Abkommens getroffen werden.
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