Für die Anwendung dieses Abkommens, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist;
a) bedeutet „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Republik Österreich den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr oder jede andere Behörde, die zur Wahrnehmung der in die Zuständigkeit der genannten Behörden fallenden Funktionen ermächtigt ist, und im Falle von Kanada den Verkehrsminister und die Nationale Kanadische Verkehrsbehörde oder jede andere Person oder Behörde, die zur Wahrnehmung der in die Zuständigkeit der genannten Behörden fallenden Funktionen ermächtigt ist;
b) bedeutet „vereinbarte Fluglinien“ planmäßige Fluglinien für die Beförderung von Fluggästen und Fracht, einschließlich Post, gesondert oder gemeinsam, auf den in diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken;
c) bedeutet „Abkommen“ das vorliegende Abkommen, jedweden Anhang hiezu sowie alle Änderungen des Abkommens oder eines Anhanges;
d) bedeutet „Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und schließt jeden gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhang sowie Änderungen der Anhänge oder der Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein, sofern diese Anhänge und Änderungen von beiden Vertragsparteien angenommen worden sind;
e) bedeutet „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein Fluglinienunternehmen, das gemäß Artikel 3 dieses Abkommens namhaft gemacht und zugelassen wurde;
f) bedeutet „Tarife“ die Preise, die für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Frachtgut zu bezahlen sind, sowie die Bedingungen, unter denen diese Preise gelten, einschließlich der Preise und Bedingungen für sonstige Dienstleistungen, die vom Verkehrsträger im Zusammenhang mit dem Lufttransport erbracht werden, jedoch ausschließlich der Entgelte oder Bedingungen für die Beförderung von Post;
g) haben die Ausdrücke „Hoheitsgebiet“, „Fluglinie“, „internationale Fluglinie“, „Fluglinienunternehmen“ und „nichtgewerbliche Landung“ jeweils die ihnen in den Artikeln 2 und 96 der Konvention gegebene Bedeutung.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise