1. Die Tarife auf den vereinbarten Fluglinien sind unter gebührender Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinnes und der Charakteristika der Beförderung (wie Geschwindigkeits- und Bequemlichkeitsstandard) sowie der Tarife anderer Fluglinien, die die gleiche Flugstrecke oder Teile davon bedienen, in angemessener Höhe zu erstellen. Diese Tarife werden im Einklang mit den folgenden Bestimmungen dieses Artikels erstellt.
2. Jede Vertragspartei wird dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei erlauben, die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tarife, individuell oder nach Wahl des Fluglinienunternehmens bzw. der Fluglinienunternehmen durch gegenseitige Abstimmung oder Abstimmung mit anderen Fluglinienunternehmen, zu erstellen. Um das Geschäftsgeheimnis zu wahren, ist jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen allein gegenüber seinen Luftfahrtbehörden hinsichtlich der Berechtigung und Angemessenheit der Tarife verantwortlich.
3. Jede Vertragspartei kann die Vorlage der Tarife, die für die Beförderung nach oder aus ihrem Hoheitsgebiet zur Anwendung gelangen sollen, an ihre Luftfahrtbehörden verlangen. Diese Vorlage, so sie verlangt wird, hätte mindestens dreißig (30) Tage vor dem vorgesehenen Inkrafttreten der Tarife zu erfolgen. Ein Fluglinienunternehmen, das die Tarife individuell erstellt hat, wird zum Zeitpunkt der Vorlage dem bzw. den anderen namhaft gemachten Fluglinienunternehmen Kopien der vorgelegten Tarife übermitteln. Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei, die die Vorlage der Tarife verlangen, werden unverzüglich und wohlwollend Anträge um Fristverkürzung prüfen, insbesondere wenn es sich um eine Tarifanpassung oder eine Tarifänderung handelt, die durch Umstände außerhalb des Einflußbereiches des Fluglinienunternehmens bedingt ist. Ein Tarif gilt als angenommen und genehmigt und tritt zu dem im vorgeschlagenen Tarif festgesetzten Zeitpunkt in Kraft, sofern die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei nicht innerhalb eines Zeitraumes von zwanzig (20) Tagen ab Erhalt den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei bekanntgeben, daß sie mit dem vorgelegten Tarif nicht einverstanden sind. Für den Fall, daß die Luftfahrtbehörden einem kürzeren Zeitraum für die Vorlage eines Tarifs zugestimmt haben, kann auch vereinbart werden, daß die Frist für die Bekanntgabe des fehlenden Einverständnisses weniger als zwanzig (20) Tage beträgt.
4. Wurde innerhalb der Frist gemäß Absatz 3 dieses Artikels ein Fehlen des Einverständnisses bekanntgegeben, so werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien bemühen, einen Tarif im gegenseitigen Einvernehmen festzusetzen. Beratungen zwischen den Luftfahrtbehörden finden in Übereinstimmung mit Artikel 19 Absatz 1 dieses Abkommens statt.
5. Können sich die Luftfahrtbehörden nicht über die Festsetzung eines Tarifes gemäß Absatz 4 dieses Artikels einigen, wird die Meinungsverschiedenheit in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 20 dieses Abkommens beigelegt.
6. Kein Tarif tritt in Kraft, falls die Luftfahrtbehörden einer der Vertragsparteien gemäß Absatz 3 dieses Artikels ein Fehlen des Einverständnisses bekanntgegeben haben und eine Entscheidung über den Tarif nach den Bestimmungen des Artikels 20 Absatz 3 dieses Abkommens nicht getroffen wurde.
7. Für die Beförderung zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien sind das namhaft gemachte oder die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei berechtigt, die Tarife auf einer Basis abzustimmen, die nicht unbedingt gleich, aber im großen und ganzen gleichwertig mit jedwedem jedermann zugänglichen, zulässigen Tarif für Linienflüge oder Charterflüge ist. Für die Beförderung zwischen dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei und Punkten auf den vereinbarten Fluglinien in Drittländern kann das namhaft gemachte oder können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei abgestimmte Tarife einführen, die nicht tiefer oder deren Bedingungen weniger einschränkend sind als jene, die für Linienflüge von Fluglinienunternehmen mit dem Recht der dritten und vierten Freiheit im gleichen Bereich praktiziert werden. Für jedwede Abstimmung ist anläßlich der Tarifvorlage hinreichender Nachweis dafür zu erbringen, daß die Tarife, mit denen die Abstimmung erfolgt, tatsächlich verfügbar sind, und die Abstimmung den Erfordernissen dieses Artikels entspricht. Soferne zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien nicht anderweitig vereinbart, gelten die abgestimmten Tarife nur für den Zeitraum der Gültigkeit des Linien- oder Charterflugtarifs, auf welchen sie abgestimmt wurden.
8. Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellten Tarife bleiben in Kraft, bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen dieses Artikels oder gemäß Artikel 20 dieses Abkommens erstellt worden sind.
9. Die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien werden sich bemühen sicherzustellen, daß
a) die verrechneten und eingehobenen Tarife jenen entsprechen, die von ihnen einvernehmlich angenommen wurden und
b) kein Fluglinienunternehmen Abschläge von diesen Tarifen – mit welchen Mitteln auch immer – gewährt.
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