Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Kenia)
Begriffsbestimmungen
Art. 2Anwendbarkeit der Chicagoer Konvention
Art. 3Gewährung von Rechten
Art. 4Namhaftmachung der Fluglinienunternehmen
Art. 5Widerruf oder Aufhebung der Betriebsbewilligung
Art. 6Anwendung von Gesetzen und Vorschriften
Art. 7Genehmigung von Flugplänen
Art. 8Betrieb der vereinbarten Fluglinien und Beförderungskapazitätsvorschriften
Art. 9Befreiung von Zöllen, Untersuchungsgebühren und anderen ähnlichen Abgaben
Art. 10Tarife
Art. 11Überweisung von Einnahmen
Art. 12Beistellung von Statistiken
Art. 13Vertretung der Fluglinienunternehmen
Art. 14Beratungen
Art. 15Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Art. 16Abänderungen
Art. 17Registrierung des Abkommens und der Abänderungen
Art. 18Beendigung
Art. 19Inkrafttreten
Anl. 1ANHANG
Vorwort
ARTIKEL 1
Art. 1 Begriffsbestimmungen
1. Für den Zweck dieses Abkommens, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a) bezeichnet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung den Bundesminister für Verkehr, im Falle der Republik Kenia den für Zivilluftfahrt zuständigen Minister oder jede Person oder Körperschaft, die zur Ausübung einer besonderen Funktion, auf die sich dieses Abkommen bezieht, befugt ist;
b) besitzen die Ausdrücke „Fluglinie“, „internationale Fluglinien“, „Fluglinienunternehmen“ und „nicht-gewerbliche Landung“, die ihnen in Artikel 96 der Konvention jeweils beigegebene Bedeutung;
c) bedeutet der Ausdruck „Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und schließt jeden gemäß Artikel 90 der Konvention beschlossenen Anhang ein sowie jede Abänderung der Anhänge oder der Konvention gemäß ihrer Artikel 90 und 94, sofern diese Anhänge und Abänderungen von beiden Vertragschließenden Parteien angenommen worden sind;
d) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein gemäß Artikel 4 dieses Abkommens namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen;
e) bedeutet der Ausdruck „Tarif“ die für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht zu bezahlenden Preise oder Gebühren sowie die Bedingungen, unter denen diese Preise oder Gebühren gelten, einschließlich der Preise oder Gebühren für Agenturleistungen, jedoch ausschließlich der Vergütung und der Bedingungen für die Beförderung von Post;
f) besitzt der Ausdruck „Hoheitsgebiet“ die ihm in Artikel 2 der Konvention zugewiesene Bedeutung;
g) bedeutet der Ausdruck „Beförderungskapazität“:
I) in bezug auf ein Luftfahrzeug seine auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt zur Verfügung stehende Nutzlast;
II) in bezug auf eine festgelegte Fluglinie die Beförderungskapazität des auf dieser Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuges multipliziert mit der von diesem Luftfahrzeug innerhalb eines gegebenen Zeitraumes auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt betriebenen Frequenz.
2. Der Anhang zu diesem Abkommen bildet einen Bestandteil des Abkommens, und alle Hinweise auf dieses Abkommen gelten, sofern nicht ausdrücklich anders vorgesehen, für den Anhang.
ARTIKEL 2
Art. 2 Anwendbarkeit der Chicagoer Konvention
Die Bestimmungen dieses Abkommens unterliegen den Bestimmungen der Konvention insofern, als jene Bestimmungen auf internationale Fluglinien anwendbar sind.
ARTIKEL 3
Art. 3 Gewährung von Rechten
1. Jede Vertragschließende Partei gewährt der anderen Vertragschließenden Partei hinsichtlich ihres planmäßigen internationalen Fluglinienverkehrs die folgenden Rechte:
a) das Recht, ihr Hoheitsgebiet ohne Landung zu überfliegen;
b) das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet nicht-gewerbliche Landungen durchzuführen.
2. Jede Vertragschließende Partei gewährt der anderen Vertragschließenden Partei zum Zwecke der Errichtung eines planmäßigen internationalen Fluglinienverkehrs auf den im entsprechenden Abschnitt des Anhanges zu diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken die in diesem Abkommen angeführten Rechte. In der Folge werden diese Fluglinien und Flugstrecken „die vereinbarten Fluglinien“ beziehungsweise „die festgelegten Flugstrecken“ genannt.
3. Beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke genießt das von jeder Vertragschließenden Partei namhaft gemachte Fluglinienunternehmen außer den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Rechten noch das Recht, auf den für diese Flugstrecke im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Punkten Landungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei durchzuführen, um Fluggäste und Fracht, einschließlich Post, aufzunehmen und abzusetzen.
4. Keine Bestimmung in diesem Artikel ist dahingehend auszulegen, daß dem Fluglinienunternehmen einer Vertragschließenden Partei das Vorrecht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei Fluggäste und Frachtsendungen, einschließlich Post, aufzunehmen, die für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei bestimmt sind.
ARTIKEL 4
Art. 4 Namhaftmachung der Fluglinienunternehmen
1. Jede Vertragschließende Partei hat das Recht, der anderen Vertragschließenden Partei auf schriftlichem Wege ein Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken namhaft zu machen.
2. Bei Erhalt dieser Namhaftmachung haben die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden Partei nach Maßgabe der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels dem nach Absatz 1 dieses Artikels namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die entsprechende Betriebsbewilligung unverzüglich zu erteilen.
3. Die Luftfahrtbehörden einer Vertragschließenden Partei können von dem seitens der anderen Vertragschließenden Partei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen, daß es in der Lage ist, die Bedingungen der Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von diesen Behörden üblicherweise auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet werden.
4. Jede Vertragschließende Partei hat das Recht, die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels erwähnte Betriebsbewilligung zu verweigern oder dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen für die Ausübung der in Artikel 3 dieses Abkommens angeführten Rechte die von ihr für erforderlich erachteten Bedingungen in allen jenen Fällen aufzuerlegen, in denen der genannten Vertragschließenden Partei nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die maßgebliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der Vertragschließenden Partei, die es namhaft gemacht hat, oder ihren Staatsangehörigen liegen.
5. Ist ein Fluglinienunternehmen in dieser Weise namhaft gemacht und ihm die Bewilligung erteilt worden, so kann es den Betrieb der vereinbarten Fluglinien, für die es namhaft gemacht ist, aufnehmen, mit der Maßgabe, daß diesbezüglich ein nach den Bestimmungen von Artikel 1 dieses Abkommens festgesetzter Tarif in Kraft ist und von diesem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen stets eingehalten wird.
ARTIKEL 5
Art. 5 Widerruf oder Aufhebung der Betriebsbewilligung
1. Jede Vertragschließende Partei hat das Recht, eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die Ausübung der in diesem Abkommen gewährten Rechte durch ein von der anderen Vertragschließenden Partei namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen auszusetzen oder für die Ausübung dieser Rechte die von ihr für notwendig erachteten Bedingungen aufzuerlegen:
a) in allen Fällen, in denen ihr nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die maßgebliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der Vertragschließenden Partei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder bei ihren Staatsangehörigen liegen; oder
b) falls es dieses Fluglinienunternehmen unterläßt, die im Hoheitsgebiet der Vertragschließenden Partei, die diese Rechte gewährt, geltenden Gesetze und Vorschriften zu befolgen; oder
c) falls das Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den in diesem Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.
2. Dieses Recht wird nur nach Beratung mit den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden Partei ausgeübt, es sei denn, daß sofortiger Widerruf, sofortige Aussetzung oder Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen unbedingt erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen die Gesetze oder die Vorschriften oder die Bestimmungen dieses Abkommens zu verhindern.
ARTIKEL 6
Art. 6 Anwendung von Gesetzen und Vorschriften
1. Die Gesetze und Vorschriften einer Vertragschließenden Partei, die für den Ein- oder Ausflug oder den Flug innerhalb ihres Hoheitsgebietes der im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeuge ihres namhaft gemachten Fluglinienunternehmens oder für den Betrieb oder Verkehr dieser Luftfahrzeuge während ihres Aufenthaltes in ihrem Hoheitsgebiet gelten, sind in gleicher Weise auf die Luftfahrzeuge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens der anderen Vertragschließenden Partei anzuwenden und von diesen Luftfahrzeugen beim Ein- oder Ausflug oder während ihres Aufenthaltes innerhalb des Hoheitsgebietes dieser Vertragschließenden Partei zu befolgen.
2. Die Gesetze und Vorschriften einer Vertragschließenden Partei betreffend den Einflug, Aufenthalt oder Ausflug von Fluggästen, Besatzungen oder Fracht, einschließlich Postsendungen, in oder aus ihrem Hoheitsgebiet, wie zum Beispiel Vorschriften über Einflug, Ausflug, Ausreise, Einreise, Paß- sowie Zoll- und sanitäre Maßnahmen gelten für Fluggäste, Besatzungen und Fracht, einschließlich Postsendungen, die vom Luftfahrzeug des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens der anderen Vertragschließenden Partei beim Ein- oder Ausflug oder während des Aufenthaltes innerhalb des Hoheitsgebietes der genannten Vertragschließenden Partei befördert werden.
3. Mit Maßgabe der Gesetze und Vorschriften jeder Vertragschließenden Partei wird Fluggästen, Fracht und Gepäck im Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet beider Vertragschließender Parteien freie Durchreise gewährt. Fluggäste, die sich im Transit durch das Hoheitsgebiet jeder der beiden Vertragschließenden Parteien befinden, unterliegen keiner Kontrolle. Gepäck- und Frachtsendungen im direkten Transitverkehr sind von Zollgebühren und anderen ähnlichen Abgaben befreit.
ARTIKEL 7
Art. 7 Genehmigung von Flugplänen
1. Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen einer Vertragschließenden Partei hat den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden Partei spätestens 30 Tage vor Inbetriebnahme einer vereinbarten Fluglinie ihre Flugplanvorschläge zur Genehmigung vorzulegen. Diese Flugpläne müssen alle sachdienlichen Angaben, wie Art der Fluglinie, zum Einsatz gelangende Luftfahrzeuge und die Ankunfts- und Abflugzeiten enthalten. In besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden.
2. Hat eines der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen den Wunsch, außer den im genehmigten Flugplan angeführten Flügen Ergänzungs- oder Zusatzflüge durchzuführen, so haben die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zuerst einander zu konsultieren und dann ihre Empfehlungen den jeweiligen Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.
ARTIKEL 8
Art. 8 Betrieb der vereinbarten Fluglinien und Beförderungskapazitätsvorschriften
1. Beim Betrieb der im Anhang zu diesem Abkommen angeführten vereinbarten Fluglinien werden die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der beiden Vertragschließenden Parteien gerecht und gleich behandelt.
2. Der Betrieb der vereinbarten Fluglinien zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragschließenden Parteien in beiden Richtungen auf den festgelegten Flugstrecken stellt ein Grund- und Hauptrecht der beiden Vertragschließenden Parteien dar.
3. Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien:
a) hat die auf den festgelegten Flugstrecken angebotene Gesamtbeförderungskapazität unter Zugrundelegung eines angemessenen Auslastungsfaktors in enger Beziehung zur Nachfrage für die Beförderung von Verkehr zu stehen, der im Hoheitsgebiet einer der Vertragschließenden Parteien seinen Ursprung und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei seinen Bestimmungsort hat;
b) die in lit. a dieses Absatzes genannte Beförderungskapazität ist zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der beiden Vertragschließenden Parteien gleichmäßig aufzuteilen;
c) die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien können auch Vorkehrungen für die Beförderung von Fluggästen und Frachtsendungen, einschließlich Post, treffen, die im Hoheitsgebiet anderer Staaten als der Vertragschließenden Parteien an Punkten entlang der festgelegten Flugstrecken aufgenommen oder abgesetzt werden.
4. Um eine gerechte und gleiche Behandlung der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zu erzielen, haben die Fluglinienunternehmen die Frequenz ihrer planmäßigen Fluglinien, die einzusetzenden Luftfahrzeugtypen sowie die Flugpläne einschließlich der Bertriebstage und der voraussichtlichen Ankunfts- und Abflugzeiten rechtzeitig zu vereinbaren.
5. Die nach den Bestimmungen von Absatz 4 dieses Artikels vereinbarten Flugpläne sind den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Parteien gemäß den Bestimmungen von Artikel 7 dieses Abkommens vorzulegen.
6. Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen über die in Absatz 4 dieses Artikels und Absatz 2 von Artikel 7 genannten Flugpläne oder Maßnahmen keine Einigung erzielen, versuchen die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien das Problem zu lösen.
7. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels tritt ein Flugplan erst nach Genehmigung durch die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien in Kraft.
8. Die für eine Flugplanperiode gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellten Flugpläne bleiben für entsprechende Flugplanperioden in Kraft, bis gemäß den Bestimmungen dieses Artikels neue Flugpläne erstellt sind.
9. Hat das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen einer Vertragschließenden Partei den Wunsch eine oder mehrere festgelegte Flugstrecken, einen Teil oder die gesamte ihr zugeteilte Beförderungskapazität aus anderen Gründen als dem Verkehrsaufkommen nicht zu benützen, kann es mit dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei dahingehend Beratungen aufnehmen, letzterem die ihm zur Verfügung stehende Beförderungskapazität innerhalb der vereinbarten Grenzen teilweise oder gänzlich für einen festgesetzten Zeitraum und unter gegenseitig zu vereinbarenden Bedingungen zu übertragen. Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen, welches seine Beförderungskapazität teilweise oder gänzlich übertragen hat, kann diese am Ende des vereinbarten Zeitraumes zurückerhalten. Jede zwischen den Fluglinienunternehmen getroffene Vereinbarung und alle Abänderungen davon sind den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien zur Genehmigung vorzulegen.
ARTIKEL 9
Art. 9 Befreiung von Zöllen, Untersuchungsgebühren und anderen ähnlichen Abgaben
1. Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Parteien auf internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Treib- und Schmierstoffvorräte sowie Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmitteln, Getränken und Tabak), die sich an Bord dieser Luftfahrzeuge befinden, sind bei der Ankunft im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren und anderen ähnlichen Abgaben befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstungsgegenstände und Vorräte bis zu ihrer Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben oder auf dem Teil des über diesem Hoheitsgebiet geführten Fluges verwendet werden.
2. Von denselben Zöllen, Gebühren und Abgaben, mit Ausnahme der für erbrachte Dienstleistungen zu entrichtenden Abgaben, sind weiters befreit:
(a) Bordvorräte, die im Hoheitsgebiet einer Vertragschließenden Partei an Bord genommen werden, innerhalb der von den Zollbehörden des genannten Hoheitsgebietes festgesetzten Grenzen, und die zur Verwendung an Bord ausfliegender Luftfahrzeuge der anderen Vertragschließenden Partei bestimmt sind, die im internationalen Luftverkehr eingesetzt sind;
(b) Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet beider Vertragschließenden Parteien zum Zwecke der Wartung oder Instandsetzung von Luftfahrzeugen eingeführt werden, die von dem genannten namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei auf internationalen Fluglinien eingesetzt werden;
(c) Treib- und Schmierstoffe, mit denen ein auf einer internationalen Fluglinie eingesetztes Luftfahrzeug des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens einer Vertragschließenden Partei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei versorgt wird und die auf einem Einflug bis zu dessen Ende oder auf einem Ausflug ab Flugbeginn oder auf einem Durchflug verwendet werden, unbeschadet der Tatsache, daß auf all diesen Flügen das Luftfahrzeug Zwischenlandungen in diesem Hoheitsgebiet machen kann.
3. Es kann verlangt werden, daß die in lit. a, b und c oben genannten Gegenstände unter Zollaufsicht oder -kontrolle verbleiben.
4. Die übliche Bordausrüstung sowie die an Bord des Luftfahrzeuges einer Vertragschließenden Partei belassenen Gegenstände und Vorräte dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei nur mit der Zustimmung der Zollbehörden dieses Hoheitsgebietes ausgeladen werden. In diesen Fällen können sie bis zur Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung gemäß den Zollvorschriften unter Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.
ARTIKEL 10
Art. 10 Tarife
1. Die von dem Fluglinienunternehmen einer Vertragschließenden Partei für die Beförderung in das oder aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei einzuhebenden Tarife sind unter gebührender Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinnes und der Tarife anderer Fluglinienunternehmen, in angemessener Höhe zu erstellen.
2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tarife sind von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Parteien zu vereinbaren.
3. Vereinbarungen gemäß Absatz 2 oben sind, wenn möglich, durch das Tariffestsetzungsverfahren des Internationalen Luftverkehrsverbandes zu treffen.
4. Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sind den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Parteien spätestens sechzig (60) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung vorzulegen. In besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden.
5. Ein Tarif tritt nur in Kraft, wenn er von den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Parteien genehmigt ist.
6. Kann gemäß Absatz 2 dieses Artikels ein Tarif nicht vereinbart werden oder gibt während der ersten dreißig Tage der in Absatz 4 dieses Artikels genannten sechzigtägigen Frist eine Luftfahrtbehörde der anderen Luftfahrtbehörde bekannt, daß sie mit einem gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels vereinbarten Tarif nicht einverstanden ist, so werden die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Parteien versuchen, den Tarif im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen.
7. Ein gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellter Tarif bleibt so lange in Kraft, bis ein neuer Tarif erstellt worden ist. Ist jedoch für die Aufhebung eines Tarifs ein Stichtag festgelegt, so kann auf Grund dieses Absatzes dieser Tarif jedoch nur für höchstens zwölf Monate nach diesem Stichtag verlängert werden.
8. Die Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Parteien haben zu gewährleisten, daß die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die von den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien genehmigten Tarife einhalten und daß kein Fluglinienunternehmen einen Teil dieser Tarife direkt oder indirekt senkt.
ARTIKEL 11
Art. 11 Überweisung von Einnahmen
Jede Vertragschließende Partei gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei das Recht, den von jedem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei erzielten, die Ausgaben übersteigenden Einnahmenüberschuß frei zu überweisen. Für laufende Zahlungen sind solche Überweisungen auf der Grundlage der offiziellen Wechselkurse sofort durchzuführen oder bei fehlenden offiziellen Wechselkursen auf der Grundlage der für laufende Zahlungen vorherrschenden Devisenmarktsätzen.
ARTIKEL 12
Art. 12 Beistellung von Statistiken
Die Luftfahrtbehörden einer Vertragschließenden Partei werden den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden Partei auf deren Ersuchen regelmäßige Statistiken oder andere Angaben über das auf den vereinbarten Fluglinien von den jeweiligen namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beförderte Verkehrsaufkommen übermitteln.
ARTIKEL 13
Art. 13 Vertretung der Fluglinienunternehmen
1. Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gewährt jede Vertragschließende Partei dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei das Recht, auf ihrem Hoheitsgebiet den für den Bedarf des betreffenden namhaft gemachten Fluglinienunternehmens erforderlichen Aufwand an Büros sowie Verwaltungs-, kaufmännischem und technischem Personal zu unterhalten.
2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Einrichtung von Büros und Beschäftigung von Personal unterliegt den Gesetzen und Vorschriften der jeweiligen Vertragschließenden Partei, wie zB den Gesetzen und Vorschriften hinsichtlich der Aufnahme von Ausländern und ihres Aufenthaltes im Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragschließenden Partei.
3. Dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragschließenden Partei ist überdies in gleichem Maße Gelegenheit zu geben, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei alle Arten von Beförderungsdokumenten auszustellen und Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben.
ARTIKEL 14
Art. 14 Beratungen
1. Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien von Zeit zu Zeit beraten, um die Anwendung und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen dieses Abkommens und seines Anhanges zu gewährleisten und werden im Bedarfsfall über seine Abänderung beraten.
2. Jede der Vertragschließenden Parteien kann um Beratungen ersuchen, die auf mündlichem oder schriftlichem Wege erfolgen können. Diese Beratungen beginnen innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt des Ersuchens, sofern nicht beide Vertragschließenden Parteien eine Verlängerung dieses Zeitraumes vereinbaren.
ARTIKEL 15
Art. 15 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
1. Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragschließenden Parteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden sich die Vertragschließenden Parteien zunächst bemühen, diese auf dem Verhandlungswege beizulegen.
2. Kommen die Vertragschließenden Parteien auf dem Verhandlungswege zu keiner Regelung, können sie vereinbaren, die Meinungsverschiedenheit einer Person oder einem Gremium zur Entscheidung vorzulegen. Wird keine derartige Vereinbarung getroffen, so ist die Meinungsverschiedenheit auf Ersuchen einer der beiden Vertragschließenden Parteien einem Gericht von drei Schiedsrichtern zur Entscheidung vorzulegen, von denen jeweils einer von jeder Vertragschließenden Partei bestellt und der dritte Schiedsrichter von den beiden dermaßen bestellten ernannt werden soll.
3. Jede der Vertragschließenden Parteien hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem sie auf diplomatischem Wege vom Ersuchen der jeweils anderen Vertragschließenden Partei auf schiedsgerichtliche Behandlung der Meinungsverschiedenheit Kenntnis erhält, einen Schiedsrichter zu bestellen; der dritte Schiedsrichter ist innerhalb eines Zeitraumes von weiteren sechzig (60) Tagen zu ernennen. Wenn eine der Vertragschließenden Parteien verabsäumt, einen Schiedsrichter innerhalb des festgelegten Zeitraumes zu bestellen oder der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb des festgelegten Zeitraumes ernannt wird, kann der Präsident des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation von jeder der beiden Vertragschließenden Parteien ersucht werden, nach Erfordernis einen oder mehrere Schiedsrichter zu ernennen. In diesem Fall muß der dritte Schiedsrichter ein Staatsangehöriger eines Drittstaates sein und den Vorsitz des Schiedsgerichtes führen.
4. Das Schiedsgericht legt seine Geschäftsordnung selbst fest und bestimmt die Aufteilung der Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens.
5. Die Vertragschließenden Parteien haben jede gemäß Absatz 3 und 4 dieses Artikels getroffene Entscheidung zu befolgen.
ARTIKEL 16
Art. 16 Abänderungen
Alle Abänderungen dieses Abkommens und/oder seines Anhangs sind von den zuständigen Behörden der Vertragschließenden Parteien zu vereinbaren und treten sechzig (60) Tage nach dem Zeitpunkt eines Austausches diplomatischer Noten in Kraft.
ARTIKEL 17
Art. 17 Registrierung des Abkommens und der Abänderungen
Dieses Abkommen und alle darauffolgenden Abänderungen davon sind bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation registrieren zu lassen.
ARTIKEL 18
Art. 18 Beendigung
Jede der Vertragschließenden Parteien kann der anderen Vertragschließenden Partei jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege ihre Absicht bekanntgeben, dieses Abkommen zu kündigen. Eine solche Benachrichtigung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis zu bringen. In einem solchen Fall tritt das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt des Eintreffens der Kündigung bei der anderen Vertragschließenden Partei außer Kraft, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch die andere Vertragschließende Partei erfolgt, gilt die schriftliche Kündigung auf diplomatischem Weg als vierzehn (14) Tage nach dem Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.
ARTIKEL 19
Art. 19 Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die beiden Vertragschließenden Parteien einander in einem diplomatischen Notenwechsel bekanntgegeben haben, daß die Erfordernisse für sein Inkrafttreten nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren erfüllt worden sind.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen dazu gehörig befugten unterfertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN am 15. Mai 1985 in Nairobi in zweifacher Ausfertigung in englischer Sprache.
ANHANG
FLUGSTRECKENPLAN
ABSCHNITT 1
Anl. 1
Die vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen Kenias zu betreibende Flugstrecke:
Ausgangspunkt | Zwischenpunkte | Punkte in Österreich | Punkte darüber hinaus |
Nairobi | zu vereinbaren | Wien | zu vereinbaren |
ABSCHNITT 2
Anl. 1
Die vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen Österreichs zu betreibende Flugstrecke:
Ausgangspunkt | Zwischenpunkte | Punkte in Kenia | Punkte darüber hinaus |
Wien | zu vereinbaren | Nairobi | zu vereinbaren |