Art. 4 Namhaftmachung der Fluglinienunternehmen — Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Kenia)
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1. Jede Vertragschließende Partei hat das Recht, der anderen Vertragschließenden Partei auf schriftlichem Wege ein Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken namhaft zu machen.
2. Bei Erhalt dieser Namhaftmachung haben die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden Partei nach Maßgabe der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels dem nach Absatz 1 dieses Artikels namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die entsprechende Betriebsbewilligung unverzüglich zu erteilen.
3. Die Luftfahrtbehörden einer Vertragschließenden Partei können von dem seitens der anderen Vertragschließenden Partei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen, daß es in der Lage ist, die Bedingungen der Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von diesen Behörden üblicherweise auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet werden.
4. Jede Vertragschließende Partei hat das Recht, die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels erwähnte Betriebsbewilligung zu verweigern oder dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen für die Ausübung der in Artikel 3 dieses Abkommens angeführten Rechte die von ihr für erforderlich erachteten Bedingungen in allen jenen Fällen aufzuerlegen, in denen der genannten Vertragschließenden Partei nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die maßgebliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der Vertragschließenden Partei, die es namhaft gemacht hat, oder ihren Staatsangehörigen liegen.
5. Ist ein Fluglinienunternehmen in dieser Weise namhaft gemacht und ihm die Bewilligung erteilt worden, so kann es den Betrieb der vereinbarten Fluglinien, für die es namhaft gemacht ist, aufnehmen, mit der Maßgabe, daß diesbezüglich ein nach den Bestimmungen von Artikel 1 dieses Abkommens festgesetzter Tarif in Kraft ist und von diesem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen stets eingehalten wird.
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