Die Luftfahrtbehörden einer Vertragschließenden Partei werden den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden Partei auf deren Ersuchen regelmäßige Statistiken oder andere Angaben über das auf den vereinbarten Fluglinien von den jeweiligen namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beförderte Verkehrsaufkommen übermitteln.
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