1. Beim Betrieb der im Anhang zu diesem Abkommen angeführten vereinbarten Fluglinien werden die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der beiden Vertragschließenden Parteien gerecht und gleich behandelt.
2. Der Betrieb der vereinbarten Fluglinien zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragschließenden Parteien in beiden Richtungen auf den festgelegten Flugstrecken stellt ein Grund- und Hauptrecht der beiden Vertragschließenden Parteien dar.
3. Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien:
a) hat die auf den festgelegten Flugstrecken angebotene Gesamtbeförderungskapazität unter Zugrundelegung eines angemessenen Auslastungsfaktors in enger Beziehung zur Nachfrage für die Beförderung von Verkehr zu stehen, der im Hoheitsgebiet einer der Vertragschließenden Parteien seinen Ursprung und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei seinen Bestimmungsort hat;
b) die in lit. a dieses Absatzes genannte Beförderungskapazität ist zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der beiden Vertragschließenden Parteien gleichmäßig aufzuteilen;
c) die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien können auch Vorkehrungen für die Beförderung von Fluggästen und Frachtsendungen, einschließlich Post, treffen, die im Hoheitsgebiet anderer Staaten als der Vertragschließenden Parteien an Punkten entlang der festgelegten Flugstrecken aufgenommen oder abgesetzt werden.
4. Um eine gerechte und gleiche Behandlung der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zu erzielen, haben die Fluglinienunternehmen die Frequenz ihrer planmäßigen Fluglinien, die einzusetzenden Luftfahrzeugtypen sowie die Flugpläne einschließlich der Bertriebstage und der voraussichtlichen Ankunfts- und Abflugzeiten rechtzeitig zu vereinbaren.
5. Die nach den Bestimmungen von Absatz 4 dieses Artikels vereinbarten Flugpläne sind den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Parteien gemäß den Bestimmungen von Artikel 7 dieses Abkommens vorzulegen.
6. Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen über die in Absatz 4 dieses Artikels und Absatz 2 von Artikel 7 genannten Flugpläne oder Maßnahmen keine Einigung erzielen, versuchen die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien das Problem zu lösen.
7. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels tritt ein Flugplan erst nach Genehmigung durch die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien in Kraft.
8. Die für eine Flugplanperiode gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellten Flugpläne bleiben für entsprechende Flugplanperioden in Kraft, bis gemäß den Bestimmungen dieses Artikels neue Flugpläne erstellt sind.
9. Hat das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen einer Vertragschließenden Partei den Wunsch eine oder mehrere festgelegte Flugstrecken, einen Teil oder die gesamte ihr zugeteilte Beförderungskapazität aus anderen Gründen als dem Verkehrsaufkommen nicht zu benützen, kann es mit dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei dahingehend Beratungen aufnehmen, letzterem die ihm zur Verfügung stehende Beförderungskapazität innerhalb der vereinbarten Grenzen teilweise oder gänzlich für einen festgesetzten Zeitraum und unter gegenseitig zu vereinbarenden Bedingungen zu übertragen. Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen, welches seine Beförderungskapazität teilweise oder gänzlich übertragen hat, kann diese am Ende des vereinbarten Zeitraumes zurückerhalten. Jede zwischen den Fluglinienunternehmen getroffene Vereinbarung und alle Abänderungen davon sind den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien zur Genehmigung vorzulegen.
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