1. Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Parteien auf internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Treib- und Schmierstoffvorräte sowie Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmitteln, Getränken und Tabak), die sich an Bord dieser Luftfahrzeuge befinden, sind bei der Ankunft im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren und anderen ähnlichen Abgaben befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstungsgegenstände und Vorräte bis zu ihrer Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben oder auf dem Teil des über diesem Hoheitsgebiet geführten Fluges verwendet werden.
2. Von denselben Zöllen, Gebühren und Abgaben, mit Ausnahme der für erbrachte Dienstleistungen zu entrichtenden Abgaben, sind weiters befreit:
(a) Bordvorräte, die im Hoheitsgebiet einer Vertragschließenden Partei an Bord genommen werden, innerhalb der von den Zollbehörden des genannten Hoheitsgebietes festgesetzten Grenzen, und die zur Verwendung an Bord ausfliegender Luftfahrzeuge der anderen Vertragschließenden Partei bestimmt sind, die im internationalen Luftverkehr eingesetzt sind;
(b) Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet beider Vertragschließenden Parteien zum Zwecke der Wartung oder Instandsetzung von Luftfahrzeugen eingeführt werden, die von dem genannten namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei auf internationalen Fluglinien eingesetzt werden;
(c) Treib- und Schmierstoffe, mit denen ein auf einer internationalen Fluglinie eingesetztes Luftfahrzeug des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens einer Vertragschließenden Partei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei versorgt wird und die auf einem Einflug bis zu dessen Ende oder auf einem Ausflug ab Flugbeginn oder auf einem Durchflug verwendet werden, unbeschadet der Tatsache, daß auf all diesen Flügen das Luftfahrzeug Zwischenlandungen in diesem Hoheitsgebiet machen kann.
3. Es kann verlangt werden, daß die in lit. a, b und c oben genannten Gegenstände unter Zollaufsicht oder -kontrolle verbleiben.
4. Die übliche Bordausrüstung sowie die an Bord des Luftfahrzeuges einer Vertragschließenden Partei belassenen Gegenstände und Vorräte dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei nur mit der Zustimmung der Zollbehörden dieses Hoheitsgebietes ausgeladen werden. In diesen Fällen können sie bis zur Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung gemäß den Zollvorschriften unter Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.
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