1. Jede Vertragschließende Partei gewährt der anderen Vertragschließenden Partei hinsichtlich ihres planmäßigen internationalen Fluglinienverkehrs die folgenden Rechte:
a) das Recht, ihr Hoheitsgebiet ohne Landung zu überfliegen;
b) das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet nicht-gewerbliche Landungen durchzuführen.
2. Jede Vertragschließende Partei gewährt der anderen Vertragschließenden Partei zum Zwecke der Errichtung eines planmäßigen internationalen Fluglinienverkehrs auf den im entsprechenden Abschnitt des Anhanges zu diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken die in diesem Abkommen angeführten Rechte. In der Folge werden diese Fluglinien und Flugstrecken „die vereinbarten Fluglinien“ beziehungsweise „die festgelegten Flugstrecken“ genannt.
3. Beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke genießt das von jeder Vertragschließenden Partei namhaft gemachte Fluglinienunternehmen außer den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Rechten noch das Recht, auf den für diese Flugstrecke im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Punkten Landungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei durchzuführen, um Fluggäste und Fracht, einschließlich Post, aufzunehmen und abzusetzen.
4. Keine Bestimmung in diesem Artikel ist dahingehend auszulegen, daß dem Fluglinienunternehmen einer Vertragschließenden Partei das Vorrecht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei Fluggäste und Frachtsendungen, einschließlich Post, aufzunehmen, die für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei bestimmt sind.
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