1. Für den Zweck dieses Abkommens, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a) bezeichnet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung den Bundesminister für Verkehr, im Falle der Republik Kenia den für Zivilluftfahrt zuständigen Minister oder jede Person oder Körperschaft, die zur Ausübung einer besonderen Funktion, auf die sich dieses Abkommen bezieht, befugt ist;
b) besitzen die Ausdrücke „Fluglinie“, „internationale Fluglinien“, „Fluglinienunternehmen“ und „nicht-gewerbliche Landung“, die ihnen in Artikel 96 der Konvention jeweils beigegebene Bedeutung;
c) bedeutet der Ausdruck „Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und schließt jeden gemäß Artikel 90 der Konvention beschlossenen Anhang ein sowie jede Abänderung der Anhänge oder der Konvention gemäß ihrer Artikel 90 und 94, sofern diese Anhänge und Abänderungen von beiden Vertragschließenden Parteien angenommen worden sind;
d) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein gemäß Artikel 4 dieses Abkommens namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen;
e) bedeutet der Ausdruck „Tarif“ die für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht zu bezahlenden Preise oder Gebühren sowie die Bedingungen, unter denen diese Preise oder Gebühren gelten, einschließlich der Preise oder Gebühren für Agenturleistungen, jedoch ausschließlich der Vergütung und der Bedingungen für die Beförderung von Post;
f) besitzt der Ausdruck „Hoheitsgebiet“ die ihm in Artikel 2 der Konvention zugewiesene Bedeutung;
g) bedeutet der Ausdruck „Beförderungskapazität“:
I) in bezug auf ein Luftfahrzeug seine auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt zur Verfügung stehende Nutzlast;
II) in bezug auf eine festgelegte Fluglinie die Beförderungskapazität des auf dieser Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuges multipliziert mit der von diesem Luftfahrzeug innerhalb eines gegebenen Zeitraumes auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt betriebenen Frequenz.
2. Der Anhang zu diesem Abkommen bildet einen Bestandteil des Abkommens, und alle Hinweise auf dieses Abkommen gelten, sofern nicht ausdrücklich anders vorgesehen, für den Anhang.
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