1. Die Gesetze und Vorschriften einer Vertragschließenden Partei, die für den Ein- oder Ausflug oder den Flug innerhalb ihres Hoheitsgebietes der im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeuge ihres namhaft gemachten Fluglinienunternehmens oder für den Betrieb oder Verkehr dieser Luftfahrzeuge während ihres Aufenthaltes in ihrem Hoheitsgebiet gelten, sind in gleicher Weise auf die Luftfahrzeuge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens der anderen Vertragschließenden Partei anzuwenden und von diesen Luftfahrzeugen beim Ein- oder Ausflug oder während ihres Aufenthaltes innerhalb des Hoheitsgebietes dieser Vertragschließenden Partei zu befolgen.
2. Die Gesetze und Vorschriften einer Vertragschließenden Partei betreffend den Einflug, Aufenthalt oder Ausflug von Fluggästen, Besatzungen oder Fracht, einschließlich Postsendungen, in oder aus ihrem Hoheitsgebiet, wie zum Beispiel Vorschriften über Einflug, Ausflug, Ausreise, Einreise, Paß- sowie Zoll- und sanitäre Maßnahmen gelten für Fluggäste, Besatzungen und Fracht, einschließlich Postsendungen, die vom Luftfahrzeug des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens der anderen Vertragschließenden Partei beim Ein- oder Ausflug oder während des Aufenthaltes innerhalb des Hoheitsgebietes der genannten Vertragschließenden Partei befördert werden.
3. Mit Maßgabe der Gesetze und Vorschriften jeder Vertragschließenden Partei wird Fluggästen, Fracht und Gepäck im Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet beider Vertragschließender Parteien freie Durchreise gewährt. Fluggäste, die sich im Transit durch das Hoheitsgebiet jeder der beiden Vertragschließenden Parteien befinden, unterliegen keiner Kontrolle. Gepäck- und Frachtsendungen im direkten Transitverkehr sind von Zollgebühren und anderen ähnlichen Abgaben befreit.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise