1. Die von dem Fluglinienunternehmen einer Vertragschließenden Partei für die Beförderung in das oder aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei einzuhebenden Tarife sind unter gebührender Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinnes und der Tarife anderer Fluglinienunternehmen, in angemessener Höhe zu erstellen.
2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tarife sind von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Parteien zu vereinbaren.
3. Vereinbarungen gemäß Absatz 2 oben sind, wenn möglich, durch das Tariffestsetzungsverfahren des Internationalen Luftverkehrsverbandes zu treffen.
4. Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sind den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Parteien spätestens sechzig (60) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung vorzulegen. In besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden.
5. Ein Tarif tritt nur in Kraft, wenn er von den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Parteien genehmigt ist.
6. Kann gemäß Absatz 2 dieses Artikels ein Tarif nicht vereinbart werden oder gibt während der ersten dreißig Tage der in Absatz 4 dieses Artikels genannten sechzigtägigen Frist eine Luftfahrtbehörde der anderen Luftfahrtbehörde bekannt, daß sie mit einem gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels vereinbarten Tarif nicht einverstanden ist, so werden die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Parteien versuchen, den Tarif im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen.
7. Ein gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellter Tarif bleibt so lange in Kraft, bis ein neuer Tarif erstellt worden ist. Ist jedoch für die Aufhebung eines Tarifs ein Stichtag festgelegt, so kann auf Grund dieses Absatzes dieser Tarif jedoch nur für höchstens zwölf Monate nach diesem Stichtag verlängert werden.
8. Die Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Parteien haben zu gewährleisten, daß die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die von den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien genehmigten Tarife einhalten und daß kein Fluglinienunternehmen einen Teil dieser Tarife direkt oder indirekt senkt.
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