Luftverkehrsabkommen (Libyen)
Begriffsbestimmungen
Art. 2Gewährung von Rechten
Art. 3Namhaftmachung und Bewilligung der Fluglinienunternehmen
Art. 4Widerruf oder Aussetzung der Betriebsbewilligung
Art. 5Gerechter und gleicher Wettbewerb
Art. 6Kapazität
Art. 7Anwendung der Gesetze
Art. 8Gewerblicher Betrieb
Art. 9Statistiken
Art. 10Zölle
Art. 11Tarife
Art. 12Überweisung von Nettoeinnahmen
Art. 13Flughafen- und ähnliche Gebühren
Art. 14Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Art. 15Beratungen
Art. 16Abänderungen
Art. 17Kündigung
Art. 18Registrierung
Art. 19Tag des Inkrafttretens
Anl. 1Vorwort
Artikel 1
Art. 1 Begriffsbestimmungen
1. Für den Anwendungsbereich des vorliegenden Abkommens, wenn nicht der Zusammenhang etwas anderes bestimmt:
a) bedeutet der Ausdruck „die Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und schließt alle gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhänge und alle Änderungen der Anhänge und der Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein, sofern diese Anhänge und Änderungen für beide Vertragschließenden Teile in Kraft getreten oder von beiden ratifiziert worden sind;
b) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung den Bundesminister für Verkehr oder jede andere rechtmäßig zur Wahrnehmung der derzeit von der genannten Behörde ausgeübten Funktionen ermächtigte Behörde; im Falle der Sozialistischen Libysch-Arabischen Volks-Jamahiriya den Generaldirektor für die Zivilluftfahrtverwaltung, Sekretariat für Verkehr und Schiffahrt, oder jede Person oder Stelle, die zur Ausübung aller derzeit von dem genannten Generaldirektor wahrgenommenen Funktionen oder ähnlicher Funktionen befugt ist;
c) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein Fluglinienunternehmen, das ein Vertragschließender Teil durch schriftliche Benachrichtigung dem anderen Vertragschließenden Teil gemäß Artikel 3 des vorliegenden Abkommens namhaft macht;
d) haben die Ausdrücke „Hoheitsgebiet“, „Fluglinie“, „internationale Fluglinie“, „Fluglinienunternehmen“ und „nicht gewerbliche Landung“ die in Artikel 2 und 96 der Konvention festgelegte Bedeutung;
e) bedeutet der Ausdruck „Kapazität“ in bezug auf ein Luftfahrzeug die Nutzlast dieses Luftfahrzeuges auf der Flugstrecke oder einem Abschnitt dieser Strecke;
f) bedeutet der Ausdruck „Kapazität“ in bezug auf eine festgelegte Fluglinie das Beförderungsangebot des auf einer solchen Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuges multipliziert mit der von einem solchen Luftfahrzeug innerhalb eines gegebenen Zeitraumes und einer Flugstrecke oder eines Flugstreckenabschnittes betriebenen Frequenz.
2. Der „Anhang“ zu diesem Abkommen bildet einen Bestandteil des Abkommens, und alle Hinweise auf das Abkommen beziehen sich ebenso auf den Anhang, außer es wird ausdrücklich etwas anderes festgelegt.
Artikel 2
Art. 2 Gewährung von Rechten
1. Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die in diesem Abkommen angeführten Rechte zum Zwecke der Errichtung planmäßiger internationaler Fluglinien auf den im Anhang zu dem vorliegenden Abkommen festgelegten Flugstrecken. Diese Fluglinien und Flugstrecken werden in der Folge „vereinbarte Fluglinien“ bzw. „festgelegte Flugstrecken“ genannt.
2. Nach Maßgabe der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens genießen die von beiden Vertragschließenden Teilen namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke die folgenden Rechte:
a) das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles ohne Landung zu überfliegen,
b) im genannten Hoheitsgebiet Landungen zu nicht gewerblichen Zwecken durchzuführen,
c) im genannten Hoheitsgebiet an den für diese Flugstrecke im Anhang zum vorliegenden Abkommen festgelegten Punkten Landungen durchzuführen, mit dem Zweck, im Rahmen des internationalen Verkehrs Fluggäste, Fracht und Post abzusetzen und aufzunehmen.
3. Keine Bestimmung des Absatzes (2) dieses Artikels ist so auszulegen, daß dem Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles das Recht gewährt wird, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Fluggäste, Fracht oder Post, deren Bestimmungsort im Hoheitsgebiet dieses Vertragschließenden Teiles liegt, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.
Artikel 3
Art. 3 Namhaftmachung und Bewilligung der Fluglinienunternehmen
1. Jeder Vertragschließende Teil kann die im Anhang zum vorliegenden Abkommen festgelegten Flugstrecken nach eigenem Ermessen, zur Gänze oder teilweise, unverzüglich oder zu einer späteren Zeit unter folgenden Voraussetzungen betreiben:
a) Der Vertragschließende Teil muß dem anderen Vertragschließenden Teil schriftlich ein Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken namhaft gemacht haben;
b) der andere Vertragschließende Teil muß dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die entsprechenden Betriebsbewilligungen gemäß seinen Gesetzen, Luftverkehrsregeln und Vorschriften ohne ungerechtfertigte Verzögerung erteilt haben.
2. Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden Teiles können von einem durch den anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen, daß es in der Lage ist, die Bedingungen jener Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von diesen Behörden normaler- und billigerweise gemäß den Bestimmungen der Konvention auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet werden.
Artikel 4
Art. 4 Widerruf oder Aussetzung der Betriebsbewilligung
1. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, die Annahme der Namhaftmachung eines Fluglinienunternehmens abzulehnen und die Erteilung der in Artikel 3 des vorliegenden Abkommens genannten Rechte an ein Fluglinienunternehmen zu verweigern oder zu widerrufen oder die von ihm für notwendig erachteten Bedingungen an die Ausübung dieser Rechte durch ein Fluglinienunternehmen zu knüpfen, wenn ihm nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder dessen Staatsangehörigen liegen.
2. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens genannten Rechte durch ein von dem anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen auszusetzen oder die von ihm für notwendig erachteten Bedingungen an die Ausübung dieser Rechte zu knüpfen, wenn es dieses Fluglinienunternehmen unterläßt, die Gesetze und Vorschriften des Vertragschließenden Teiles, der diese Rechte gewährt, zu befolgen oder wenn das Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens durchzuführen. Sofern nicht der sofortige Widerruf, die sofortige Aussetzung oder die Auferlegung der vorgenannten Bedingungen unbedingt erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze und Vorschriften zu verhindern, werden diese Rechte erst nach Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil ausgeübt.
3. Falls eine Maßnahme auf Grund dieses Artikels getroffen wird, werden die Rechte des anderen Vertragschließenden Teiles nicht berührt.
Artikel 5
Art. 5 Gerechter und gleicher Wettbewerb
1. Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der beiden Vertragschließenden Teile ist in gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten zu geben.
2. Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien hat das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles die Interessen des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden Teiles zu berücksichtigen, um nicht die von letzterem auf allen oder einem Teil derselben Flugstrecken betriebenen Fluglinien ungebührlich zu beeinträchtigen.
Artikel 6
Art. 6 Kapazität
1. Die vereinbarten Fluglinien, die von den von den Vertragschließenden Teilen namhaft gemachten Fluglinienunternehmen betrieben werden, haben in enger Beziehung zur Verkehrsnachfrage der Öffentlichkeit auf den festgelegten Flugstrecken zu stehen; vorrangiges Ziel der vereinbarten Fluglinien ist die Bereitstellung einer Kapazität, die bei angemessener Auslastung ausreicht, um die bestehende und vernünftigerweise voraussehbare Nachfrage für die Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post zwischen dem Hoheitsgebiet des das Fluglinienunternehmen namhaft machenden Vertragschließenden Teiles und dem Land des Endziels des Verkehrs zu decken.
2. Das Beförderungsangebot für Fluggäste, Fracht und Post, die an Punkten auf den festgelegten Flugstrecken im Hoheitsgebiet anderer Staaten als denjenigen, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht haben, aufgenommen oder abgesetzt werden, hat im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen zu erfolgen, nach denen sich die Kapazität normalerweise richtet:
a) der Verkehrsnachfrage nach und aus dem Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat;
b) der Verkehrsnachfrage in dem Gebiet, welches das Fluglinienunternehmen durchquert, wobei andere Verkehrslinien, die von den Fluglinienunternehmen der Staaten, die dieses Gebiet umfassen, eingerichtet wurden, zu berücksichtigen sind, und
c) den Erfordernissen des Transitbetriebes des Fluglinienunternehmens.
3. Für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien wird die von jedem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen bereitgestellte Kapazität durch Vereinbarung zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile vor Eröffnung der vereinbarten Fluglinien oder, falls kein Einwand seitens einer der Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile erhoben wird, durch direkte Vereinbarung zwischen den beiden Fluglinienunternehmen festgelegt, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile.
4. Die auf diese Weise vereinbarten Flugpläne sind den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile mindestens sechzig (60) Tage vor dem für ihre Einführung vorgeschlagenen Termin zur Genehmigung vorzulegen. In besonderen Fällen kann diese Frist, vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden, verkürzt werden.
5. Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen keine Einigung über die vorgenannten Flugpläne erzielen, haben sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile um eine Beilegung des Problems zu bemühen.
6. Nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Artikels tritt kein Flugplan in Kraft, wenn ihn die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile nicht genehmigt haben.
Artikel 7
Art. 7 Anwendung der Gesetze
1. Die Gesetze und Vorschriften eines Vertragschließenden Teiles betreffend den Ein- oder Ausflug der im internationalen Flugverkehr eingesetzten Luftfahrzeuge in sein oder aus seinem Hoheitsgebiet oder Flüge dieser Luftfahrzeuge über dieses Hoheitsgebiet finden für das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles Anwendung.
2. Die Gesetze und Vorschriften eines Vertragschließenden Teiles betreffend den Eintritt, den Aufenthalt, den Transit und den Austritt von Fluggästen, Besatzungen, Fracht- oder Postgut in oder durch sein bzw. aus seinem Hoheitsgebiet, wie zB jene betreffend die Formalitäten für Ein- und Ausreise bzw. Ein- und Ausfuhr und für Aus- und Einwanderung, sowie jene betreffend Zölle und Sanitärmaßnahmen, gelten für die von dem Luftfahrzeug des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden Teiles beförderten Fluggäste, Besatzungen, Fracht- oder Postgüter, solange sie sich im genannten Hoheitsgebiet befinden.
Artikel 8
Art. 8 Gewerblicher Betrieb
1. Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles ist die gleiche Gelegenheit zu geben, nach Maßgabe der Gesetze und Vorschriften des anderen Vertragschließenden Teiles technisches und kaufmännisches Personal für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken zu beschäftigen und hiefür Büros im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles zu errichten und zu betreiben.
2. Ferner ist nach Maßgabe der Gesetze und Vorschriften des anderen Vertragschließenden Teiles dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles die gleiche Möglichkeit zur Ausstellung von Beförderungsdokumenten aller Art sowie zur Werbung für und Förderung von Verkäufen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles zu geben.
Artikel 9
Art. 9 Statistiken
Die Luftfahrtbehörde eines Vertragschließenden Teiles hat der Luftfahrtbehörde des anderen Vertragschließenden Teiles auf deren Ersuchen alle regelmäßigen oder sonstigen statistischen Unterlagen zu übermitteln, die billigerweise zum Zwecke der Nachprüfung der auf den vereinbarten Fluglinien von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des in diesem Artikel erstgenannten Vertragschließenden Teiles bereitgestellten Beförderungskapazität gefordert werden können. Diese Unterlagen haben alle Angaben zu umfassen, die zur Feststellung des auf den vereinbarten Fluglinien von diesen Fluglinienunternehmen erzielten Beförderungsergebnisses und seiner Herkunfts- und Zielpunkte erforderlich sind.
Artikel 10
Art. 10 Zölle
1. Die Luftfahrzeuge des von einem der Vertragschließenden Teile namhaft gemachten Fluglinienunternehmens, welches die vereinbarten Fluglinien betreibt, sowie deren übliche Ausrüstung, Treib- und Schmierstoffvorräte und Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak) sind bei Ankunft im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren und anderen Abgaben oder Steuern befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstung und Vorräte bis zur Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.
2. Weiters sind von diesen Abgaben und Steuern, mit Ausnahme der für geleistete Dienste zu entrichtenden Entgelte, befreit:
a) Bordvorräte, die im Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles an Bord genommen werden, innerhalb der von den Behörden dieses Vertragschließenden Teiles festgesetzten Grenzen und zur Verwendung an Bord der auf internationalen Fluglinien des anderen Vertragschließenden Teiles eingesetzten Luftfahrzeuge;
b) Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles zur Wartung oder Reparatur von Luftfahrzeugen eingeführt werden, die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles auf internationalen Fluglinien verwendet werden;
c) Kraft- und Schmierstoffe, die zur Versorgung von Luftfahrzeugen bestimmt sind, die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles auf internationalen Fluglinien verwendet werden, selbst wenn diese Vorräte auf dem Teilstück des Fluges verbraucht werden, das über dem Hoheitsgebiet jenes Vertragschließenden Teiles, in dem sie an Bord genommen werden, zurückgelegt wird.
Es kann verlangt werden, daß die in den Absätzen (a), (b) und (c) genannten Gegenstände unter Zollaufsicht oder -kontrolle verbleiben.
3. Die übliche Bordausrüstung sowie die an Bord des Luftfahrzeuges eines Vertragschließenden Teiles belassenen Gegenstände und Vorräte dürfen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses Hoheitsgebietes entladen werden. In diesem Fall können sie bis zur Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung gemäß den Zollvorschriften unter Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.
Artikel 11
Art. 11 Tarife
1. Die für die Beförderung von Fluggästen und Fracht auf jeder der vereinbarten Fluglinien einzuhebenden Tarife müssen unter gebührender Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, einschließlich der Kosten für wirtschaftlichen Betrieb, eines angemessenen Gewinnes, der Unterschiede in der Eigenart der Beförderungsleistung (wie des Schnelligkeits- und Bequemlichkeitsstandards) und der von den anderen, planmäßige Fluglinien betreibenden Unternehmen auf der betreffenden Flugstrecke oder eines jeden Abschnittes hievon verrechneten Tarife, in angemessener Höhe erstellt werden.
2. Die von einem der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen auf Grund der Tarife zu verrechnenden Tarifsätze auf einer der festgelegten Flugstrecken zwischen den Hoheitsgebieten der beiden Vertragschließenden Teile oder zwischen dem Hoheitsgebiet eines dritten Landes und dem Hoheitsgebiet eines der Vertragschließenden Teile sind festzusetzen entweder:
a) gemäß den Beschlüssen über Tarifsätze, die vom Internationalen Lufttransportverband, dem die betreffenden namhaft gemachten Fluglinienunternehmen als Mitglieder angehören, gefaßt werden, oder
b) durch Vereinbarung zwischen den betreffenden namhaft gemachten Fluglinienunternehmen, wenn diese nicht Mitglieder derselben Organisation von Fluglinienunternehmen sind oder wenn ein in Absatz 2 (a) dieses Artikels genannter Beschluß nicht gefaßt worden ist, mit der Maßgabe, daß, falls einer der Vertragschließenden Teile für eine der festgelegten Flugstrecken kein Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat und Tarifsätze für diese Flugstrecke nicht gemäß Absatz 2 (a) dieses Artikels festgesetzt worden sind, das von dem anderen Vertragschließenden Teil für den Betrieb dieser Flugstrecke namhaft gemachte Fluglinienunternehmen die Tarifsätze hiefür festlegen kann.
3. Die nach dem in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Verfahren festgesetzten Tarifsätze sind den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile zur Genehmigung vorzulegen und treten nach Bekanntgabe der Genehmigung durch die genannten Luftfahrtbehörden in Kraft. Mangels Genehmigung der vorgeschlagenen Tarife haben die Luftfahrtbehörden auf Grund eines schriftlichen Antrages seitens der Luftfahrtbehörde eines Vertragschließenden Teiles innerhalb von sechzig Tagen Beratungen mit dem Ziele aufzunehmen, eine Lösung in der Sache zu finden.
4. Werden die Tarifsätze nicht gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels festgesetzt, haben die Vertragschließenden Teile sich selbst zu bemühen, eine Vereinbarung zu erzielen, und alle notwendigen Schritte zur Inkraftsetzung dieser Vereinbarung zu unternehmen.
5. Sollten die Vertragschließenden Teile keine Einigung erzielen, ist die Meinungsverschiedenheit nach Artikel 14 dieses Abkommens zu behandeln.
Artikel 12
Art. 12 Überweisung von Nettoeinnahmen
1. Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles das Recht auf freie Überweisung an sein Hauptbüro der die Ausgaben übersteigenden Erträge, die von diesem Fluglinienunternehmen auf seinem Hoheitsgebiet in Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Post und Fracht erzielt werden. Diese Überweisungen erfolgen zum offiziellen Wechselkurs, der nach den zum Zeitpunkt der Beantragung der Überweisung in Kraft befindlichen Bestimmungen festgesetzt worden ist.
2. Wird das Zahlungssystem zwischen den Vertragschließenden Teilen durch eine Sondervereinbarung geregelt, dann ist diese Vereinbarung anzuwenden.
Artikel 13
Art. 13 Flughafen- und ähnliche Gebühren
Die Gebühren, die von einem der Vertragschließenden Teile für die Benützung von Flughäfen und anderen Luftfahrteinrichtungen durch Luftfahrzeuge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden Teiles eingehoben werden, dürfen nicht höher sein als jene, die von seinem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beim Betrieb von internationalen Fluglinien zu zahlen sind.
Artikel 14
Art. 14 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
1. Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragschließenden Teilen über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens werden sich die Vertragschließenden Teile zunächst bemühen, diese im Verhandlungsweg beizulegen.
2. Gelingt es den Vertragschließenden Teilen nicht, im Verhandlungswege eine Lösung zu erzielen, so können sie vereinbaren, die Meinungsverschiedenheit einer Person oder einem Gremium zur Entscheidung vorzulegen, oder die Meinungsverschiedenheit kann auf Ersuchen eines der beiden Vertragschließenden Teile einem Schiedsgericht von drei Schiedsrichtern zur Entscheidung vorgelegt werden, wobei jeder Vertragschließende Teil einen Schiedsrichter namhaft macht und der dritte Schiedsrichter von den beiden namhaft gemachten Schiedsrichtern zu bestellen ist. Jeder der Vertragschließenden Teile hat einen Schiedsrichter innerhalb eines Zeitraumes von sechzig Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Vertragschließender Teil vom anderen auf diplomatischem Weg eine Note erhält, worin um eine schiedsgerichtliche Behandlung der Meinungsverschiedenheit ersucht wird, namhaft zu machen; der dritte Schiedsrichter ist innerhalb eines Zeitraumes von weiteren sechzig Tagen zu bestellen. Wenn einer der beiden Vertragschließenden Teile es verabsäumt, innerhalb des festgelegten Zeitraumes einen Schiedsrichter namhaft zu machen oder zu bestellen, kann der Präsident des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation von jedem der Vertragschließenden Teile ersucht werden, nach Maßgabe des Falles einen oder mehrere Schiedsrichter zu bestellen. In diesem Falle muß der dritte Schiedsrichter ein Staatsangehöriger eines Drittstaates sein und fungiert als Präsident des Schiedsgerichtes.
3. Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich, sich an jede gemäß Absatz (2) dieses Artikels ergangene Entscheidung zu halten.
Artikel 15
Art. 15 Beratungen
1. Im Geiste enger Zusammenarbeit werden die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile von Zeit zu Zeit Beratungen abhalten, um die Anwendung und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen dieses Abkommens und seines Anhanges zu gewährleisten.
2. Jeder Vertragschließende Teil kann um Beratung ersuchen, die innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen nach Erhalt des Ersuchens durch den anderen Vertragschließenden Teil zu beginnen hat, sofern nicht beide Vertragschließenden Teile sich über eine Verlängerung dieser Frist einigen.
Artikel 16
Art. 16 Abänderungen
1. Hält einer der Vertragschließenden Teile es für wünschenswert, irgendeine Bestimmung dieses Abkommens abzuändern, kann er um Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil ersuchen. Eine solche Beratung, welche auf mündlichem oder schriftlichem Wege erfolgen kann, hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen. Alle auf diese Weise vereinbarten Abänderungen treten sechzig (60) Tage nach ihrer Bestätigung durch einen Austausch diplomatischer Noten in Kraft.
2. Hält einer der Vertragschließenden Teile es für wünschenswert, die Bestimmungen des Anhanges zu diesem Abkommen abzuändern, kann er um Beratung zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile ersuchen; in diesem Fall hat diese Beratung innerhalb eines Zeitraumes von dreißig Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen. Alle auf diese Weise zwischen diesen Behörden abgesprochenen Änderungen treten dreißig (30) Tage nach ihrer Bestätigung durch einen Austausch diplomatischer Noten in Kraft.
Artikel 17
Art. 17 Kündigung
Jeder der Vertragschließenden Teile kann jederzeit dem anderen Vertragschließenden Teil schriftlich auf diplomatischem Wege seinen Entschluß bekanntgeben, das vorliegende Abkommen aufzukündigen; eine solche Kündigung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis zu bringen. In einem solchen Fall läuft das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt des Eintreffens der Kündigung beim anderen Vertragschließenden Teil ab, sofern sie nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch den anderen Vertragschließenden Teil erfolgt, gilt die Kündigung vierzehn (14) Tage nach dem Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation als eingegangen.
Artikel 18
Art. 18 Registrierung
Das vorliegende Abkommen, sein Anhang sowie deren Abänderungen werden bei der durch das Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt geschaffenen Internationalen Zivilluftfahrtorganisation registriert.
Artikel 19
Art. 19 Tag des Inkrafttretens
Das vorliegende Abkommen tritt sechzig (60) Tage, nachdem die Vertragschließenden Teile einander durch Austausch diplomatischer Noten von der Erfüllung ihrer jeweiligen verfassungsmäßigen Voraussetzungen in Kenntnis gesetzt haben, in Kraft.
GESCHEHEN in Tripolis am 13. Mai neunzehnhundertvierundachtzig entsprechend 13. Shaaban dreizehnhundertdreiundneunzig in dreifacher Ausfertigung in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei alle drei Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit über die Auslegung dieses Abkommens ist der englische Text als maßgeblich anzusehen.
Anhang
Teil 1
Anl. 1
Flugstrecken, die von dem von der Bundesregierung der Republik Österreich namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in beiden
Richtungen betrieben werden sollen:
Abflugpunkte:
Anl. 1
Punkte in Österreich
Zwischenlandungspunkte:
Anl. 1
Keine
Zielpunkt:
Anl. 1
Tripolis
Punkte darüber hinaus:
Anl. 1
Werden später von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile festgelegt.
Teil 2
Anl. 1
Flugstrecken, die von dem von der Sozialistischen Libysch-Arabischen Volks-Jamahiriya namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in beiden Richtungen betrieben werden sollen:
Abflugpunkte:
Anl. 1
Punkte in der Sozialistischen Libysch-Arabischen Volks-Jamahiriya
Zwischenlandungspunkte:
Anl. 1
Keine
Zielpunkt:
Anl. 1
Wien
Punkte darüber hinaus:
Anl. 1
Werden später von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile festgelegt.
Teil 3
Anl. 1
Zwischenlandungspunkte und andere Punkte über jene hinaus, die auf Grund dieses Anhangs vereinbart worden sind, können von dem von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.