Die Gebühren, die von einem der Vertragschließenden Teile für die Benützung von Flughäfen und anderen Luftfahrteinrichtungen durch Luftfahrzeuge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden Teiles eingehoben werden, dürfen nicht höher sein als jene, die von seinem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beim Betrieb von internationalen Fluglinien zu zahlen sind.
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