1. Die vereinbarten Fluglinien, die von den von den Vertragschließenden Teilen namhaft gemachten Fluglinienunternehmen betrieben werden, haben in enger Beziehung zur Verkehrsnachfrage der Öffentlichkeit auf den festgelegten Flugstrecken zu stehen; vorrangiges Ziel der vereinbarten Fluglinien ist die Bereitstellung einer Kapazität, die bei angemessener Auslastung ausreicht, um die bestehende und vernünftigerweise voraussehbare Nachfrage für die Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post zwischen dem Hoheitsgebiet des das Fluglinienunternehmen namhaft machenden Vertragschließenden Teiles und dem Land des Endziels des Verkehrs zu decken.
2. Das Beförderungsangebot für Fluggäste, Fracht und Post, die an Punkten auf den festgelegten Flugstrecken im Hoheitsgebiet anderer Staaten als denjenigen, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht haben, aufgenommen oder abgesetzt werden, hat im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen zu erfolgen, nach denen sich die Kapazität normalerweise richtet:
a) der Verkehrsnachfrage nach und aus dem Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat;
b) der Verkehrsnachfrage in dem Gebiet, welches das Fluglinienunternehmen durchquert, wobei andere Verkehrslinien, die von den Fluglinienunternehmen der Staaten, die dieses Gebiet umfassen, eingerichtet wurden, zu berücksichtigen sind, und
c) den Erfordernissen des Transitbetriebes des Fluglinienunternehmens.
3. Für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien wird die von jedem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen bereitgestellte Kapazität durch Vereinbarung zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile vor Eröffnung der vereinbarten Fluglinien oder, falls kein Einwand seitens einer der Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile erhoben wird, durch direkte Vereinbarung zwischen den beiden Fluglinienunternehmen festgelegt, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile.
4. Die auf diese Weise vereinbarten Flugpläne sind den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile mindestens sechzig (60) Tage vor dem für ihre Einführung vorgeschlagenen Termin zur Genehmigung vorzulegen. In besonderen Fällen kann diese Frist, vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden, verkürzt werden.
5. Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen keine Einigung über die vorgenannten Flugpläne erzielen, haben sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile um eine Beilegung des Problems zu bemühen.
6. Nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Artikels tritt kein Flugplan in Kraft, wenn ihn die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile nicht genehmigt haben.
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