1. Jeder Vertragschließende Teil kann die im Anhang zum vorliegenden Abkommen festgelegten Flugstrecken nach eigenem Ermessen, zur Gänze oder teilweise, unverzüglich oder zu einer späteren Zeit unter folgenden Voraussetzungen betreiben:
a) Der Vertragschließende Teil muß dem anderen Vertragschließenden Teil schriftlich ein Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken namhaft gemacht haben;
b) der andere Vertragschließende Teil muß dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die entsprechenden Betriebsbewilligungen gemäß seinen Gesetzen, Luftverkehrsregeln und Vorschriften ohne ungerechtfertigte Verzögerung erteilt haben.
2. Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden Teiles können von einem durch den anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen, daß es in der Lage ist, die Bedingungen jener Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von diesen Behörden normaler- und billigerweise gemäß den Bestimmungen der Konvention auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet werden.
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