1. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, die Annahme der Namhaftmachung eines Fluglinienunternehmens abzulehnen und die Erteilung der in Artikel 3 des vorliegenden Abkommens genannten Rechte an ein Fluglinienunternehmen zu verweigern oder zu widerrufen oder die von ihm für notwendig erachteten Bedingungen an die Ausübung dieser Rechte durch ein Fluglinienunternehmen zu knüpfen, wenn ihm nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder dessen Staatsangehörigen liegen.
2. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens genannten Rechte durch ein von dem anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen auszusetzen oder die von ihm für notwendig erachteten Bedingungen an die Ausübung dieser Rechte zu knüpfen, wenn es dieses Fluglinienunternehmen unterläßt, die Gesetze und Vorschriften des Vertragschließenden Teiles, der diese Rechte gewährt, zu befolgen oder wenn das Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens durchzuführen. Sofern nicht der sofortige Widerruf, die sofortige Aussetzung oder die Auferlegung der vorgenannten Bedingungen unbedingt erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze und Vorschriften zu verhindern, werden diese Rechte erst nach Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil ausgeübt.
3. Falls eine Maßnahme auf Grund dieses Artikels getroffen wird, werden die Rechte des anderen Vertragschließenden Teiles nicht berührt.
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