1. Die für die Beförderung von Fluggästen und Fracht auf jeder der vereinbarten Fluglinien einzuhebenden Tarife müssen unter gebührender Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, einschließlich der Kosten für wirtschaftlichen Betrieb, eines angemessenen Gewinnes, der Unterschiede in der Eigenart der Beförderungsleistung (wie des Schnelligkeits- und Bequemlichkeitsstandards) und der von den anderen, planmäßige Fluglinien betreibenden Unternehmen auf der betreffenden Flugstrecke oder eines jeden Abschnittes hievon verrechneten Tarife, in angemessener Höhe erstellt werden.
2. Die von einem der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen auf Grund der Tarife zu verrechnenden Tarifsätze auf einer der festgelegten Flugstrecken zwischen den Hoheitsgebieten der beiden Vertragschließenden Teile oder zwischen dem Hoheitsgebiet eines dritten Landes und dem Hoheitsgebiet eines der Vertragschließenden Teile sind festzusetzen entweder:
a) gemäß den Beschlüssen über Tarifsätze, die vom Internationalen Lufttransportverband, dem die betreffenden namhaft gemachten Fluglinienunternehmen als Mitglieder angehören, gefaßt werden, oder
b) durch Vereinbarung zwischen den betreffenden namhaft gemachten Fluglinienunternehmen, wenn diese nicht Mitglieder derselben Organisation von Fluglinienunternehmen sind oder wenn ein in Absatz 2 (a) dieses Artikels genannter Beschluß nicht gefaßt worden ist, mit der Maßgabe, daß, falls einer der Vertragschließenden Teile für eine der festgelegten Flugstrecken kein Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat und Tarifsätze für diese Flugstrecke nicht gemäß Absatz 2 (a) dieses Artikels festgesetzt worden sind, das von dem anderen Vertragschließenden Teil für den Betrieb dieser Flugstrecke namhaft gemachte Fluglinienunternehmen die Tarifsätze hiefür festlegen kann.
3. Die nach dem in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Verfahren festgesetzten Tarifsätze sind den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile zur Genehmigung vorzulegen und treten nach Bekanntgabe der Genehmigung durch die genannten Luftfahrtbehörden in Kraft. Mangels Genehmigung der vorgeschlagenen Tarife haben die Luftfahrtbehörden auf Grund eines schriftlichen Antrages seitens der Luftfahrtbehörde eines Vertragschließenden Teiles innerhalb von sechzig Tagen Beratungen mit dem Ziele aufzunehmen, eine Lösung in der Sache zu finden.
4. Werden die Tarifsätze nicht gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels festgesetzt, haben die Vertragschließenden Teile sich selbst zu bemühen, eine Vereinbarung zu erzielen, und alle notwendigen Schritte zur Inkraftsetzung dieser Vereinbarung zu unternehmen.
5. Sollten die Vertragschließenden Teile keine Einigung erzielen, ist die Meinungsverschiedenheit nach Artikel 14 dieses Abkommens zu behandeln.
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