1. Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die in diesem Abkommen angeführten Rechte zum Zwecke der Errichtung planmäßiger internationaler Fluglinien auf den im Anhang zu dem vorliegenden Abkommen festgelegten Flugstrecken. Diese Fluglinien und Flugstrecken werden in der Folge „vereinbarte Fluglinien“ bzw. „festgelegte Flugstrecken“ genannt.
2. Nach Maßgabe der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens genießen die von beiden Vertragschließenden Teilen namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke die folgenden Rechte:
a) das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles ohne Landung zu überfliegen,
b) im genannten Hoheitsgebiet Landungen zu nicht gewerblichen Zwecken durchzuführen,
c) im genannten Hoheitsgebiet an den für diese Flugstrecke im Anhang zum vorliegenden Abkommen festgelegten Punkten Landungen durchzuführen, mit dem Zweck, im Rahmen des internationalen Verkehrs Fluggäste, Fracht und Post abzusetzen und aufzunehmen.
3. Keine Bestimmung des Absatzes (2) dieses Artikels ist so auszulegen, daß dem Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles das Recht gewährt wird, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Fluggäste, Fracht oder Post, deren Bestimmungsort im Hoheitsgebiet dieses Vertragschließenden Teiles liegt, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.
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