1. Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragschließenden Teilen über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens werden sich die Vertragschließenden Teile zunächst bemühen, diese im Verhandlungsweg beizulegen.
2. Gelingt es den Vertragschließenden Teilen nicht, im Verhandlungswege eine Lösung zu erzielen, so können sie vereinbaren, die Meinungsverschiedenheit einer Person oder einem Gremium zur Entscheidung vorzulegen, oder die Meinungsverschiedenheit kann auf Ersuchen eines der beiden Vertragschließenden Teile einem Schiedsgericht von drei Schiedsrichtern zur Entscheidung vorgelegt werden, wobei jeder Vertragschließende Teil einen Schiedsrichter namhaft macht und der dritte Schiedsrichter von den beiden namhaft gemachten Schiedsrichtern zu bestellen ist. Jeder der Vertragschließenden Teile hat einen Schiedsrichter innerhalb eines Zeitraumes von sechzig Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Vertragschließender Teil vom anderen auf diplomatischem Weg eine Note erhält, worin um eine schiedsgerichtliche Behandlung der Meinungsverschiedenheit ersucht wird, namhaft zu machen; der dritte Schiedsrichter ist innerhalb eines Zeitraumes von weiteren sechzig Tagen zu bestellen. Wenn einer der beiden Vertragschließenden Teile es verabsäumt, innerhalb des festgelegten Zeitraumes einen Schiedsrichter namhaft zu machen oder zu bestellen, kann der Präsident des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation von jedem der Vertragschließenden Teile ersucht werden, nach Maßgabe des Falles einen oder mehrere Schiedsrichter zu bestellen. In diesem Falle muß der dritte Schiedsrichter ein Staatsangehöriger eines Drittstaates sein und fungiert als Präsident des Schiedsgerichtes.
3. Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich, sich an jede gemäß Absatz (2) dieses Artikels ergangene Entscheidung zu halten.
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