1. Für den Anwendungsbereich des vorliegenden Abkommens, wenn nicht der Zusammenhang etwas anderes bestimmt:
a) bedeutet der Ausdruck „die Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und schließt alle gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhänge und alle Änderungen der Anhänge und der Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein, sofern diese Anhänge und Änderungen für beide Vertragschließenden Teile in Kraft getreten oder von beiden ratifiziert worden sind;
b) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung den Bundesminister für Verkehr oder jede andere rechtmäßig zur Wahrnehmung der derzeit von der genannten Behörde ausgeübten Funktionen ermächtigte Behörde; im Falle der Sozialistischen Libysch-Arabischen Volks-Jamahiriya den Generaldirektor für die Zivilluftfahrtverwaltung, Sekretariat für Verkehr und Schiffahrt, oder jede Person oder Stelle, die zur Ausübung aller derzeit von dem genannten Generaldirektor wahrgenommenen Funktionen oder ähnlicher Funktionen befugt ist;
c) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein Fluglinienunternehmen, das ein Vertragschließender Teil durch schriftliche Benachrichtigung dem anderen Vertragschließenden Teil gemäß Artikel 3 des vorliegenden Abkommens namhaft macht;
d) haben die Ausdrücke „Hoheitsgebiet“, „Fluglinie“, „internationale Fluglinie“, „Fluglinienunternehmen“ und „nicht gewerbliche Landung“ die in Artikel 2 und 96 der Konvention festgelegte Bedeutung;
e) bedeutet der Ausdruck „Kapazität“ in bezug auf ein Luftfahrzeug die Nutzlast dieses Luftfahrzeuges auf der Flugstrecke oder einem Abschnitt dieser Strecke;
f) bedeutet der Ausdruck „Kapazität“ in bezug auf eine festgelegte Fluglinie das Beförderungsangebot des auf einer solchen Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuges multipliziert mit der von einem solchen Luftfahrzeug innerhalb eines gegebenen Zeitraumes und einer Flugstrecke oder eines Flugstreckenabschnittes betriebenen Frequenz.
2. Der „Anhang“ zu diesem Abkommen bildet einen Bestandteil des Abkommens, und alle Hinweise auf das Abkommen beziehen sich ebenso auf den Anhang, außer es wird ausdrücklich etwas anderes festgelegt.
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