BundesrechtInternationale VerträgeLuftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Singapur)

Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Singapur)

In Kraft seit 07. Oktober 1978
Up-to-date

Art. 1 Artikel 1

1. Für die Anwendung dieses Abkommens, sofern nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert:

a) bedeutet der Ausdruck „die Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und schließt alle gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhänge sowie Änderungen der Anhänge oder der Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein;

b) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung das Bundesministerium für Verkehr und/oder jede andere Behörde, die zur Ausübung der gegenwärtig von der genannten Behörde ausgeübten Funktionen gesetzlich ermächtigt ist; und im Falle der Republik Singapur den Minister für Verkehr und jede Person oder Stelle, die zur Ausübung der gegenwärtig von dem genannten Minister ausgeübten Funktionen gesetzlich ermächtigt ist;

c) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein Fluglinienunternehmen, welches ein Vertragschließender Teil durch schriftliche Mitteilung an den anderen Vertragschließenden Teil gemäß Artikel 3 des vorliegenden Abkommens für den Betrieb von Fluglinien auf den in dieser Mitteilung festgelegten Flugstrecken namhaft gemacht hat;

d) bedeutet der Ausdruck „Hoheitsgebiet“ in bezug auf einen Staat die Landgebiete und die daran angrenzenden Hoheitsgewässer unter der Souveränität, Suzeränität, dem Schutz oder der Treuhandschaft dieses Staates;

e) haben die Ausdrücke „Fluglinie“, „Internationale Fluglinie“, „Fluglinienunternehmen“ und „nicht gewerbliche Landung“ die in Artikel 96 der Konvention festgelegte Bedeutung;

f) bedeuten die Ausdrücke „vereinbarte Fluglinien“ und „festgelegte Flugstrecken“ die im Flugstreckenplan des vorliegenden Abkommens festgelegten internationalen Fluglinien und Flugstrecken; und

g) bedeutet der Ausdruck „Anhang“ die Flugstreckenpläne in der dem vorliegenden Abkommen angeschlossenen Form oder in einer Abänderung gemäß den Bestimmungen von Artikel 14 des vorliegenden Abkommens.

2. Der Anhang stellt einen integrierenden Bestandteil des vorliegenden Abkommens dar und jede Bezugnahme auf das Abkommen gilt auch für den Anhang, wenn kein gegenteiliger Hinweis erfolgt.

Art. 2 Artikel 2

1. Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die im vorliegenden Abkommen angeführten Rechte zum Zwecke der Errichtung von Fluglinien auf den im entsprechenden Flugstreckenplan des Anhanges zum vorliegenden Abkommen festgelegten Flugstrecken.

2. Vorbehaltlich der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens genießt das von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachte Fluglinienunternehmen beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke die folgenden Rechte:

a) das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles ohne Landung zu überfliegen;

b) im genannten Hoheitsgebiet Landungen zu nicht gewerblichen Zwecken durchzuführen; und

c) im genannten Hoheitsgebiet an den für diese Flugstrecke im entsprechenden Flugstreckenplan des Anhanges zum vorliegenden Abkommen festgelegten Punkten zu landen, um im Rahmen des internationalen Verkehrs Fluggäste, Fracht und Post abzusetzen und aufzunehmen.

3. Keine Bestimmung des Absatzes 2 dieses Artikels ist so auszulegen, daß sie dem Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles das Recht gibt, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Fluggäste, Fracht oder Post, deren Bestimmungsort im Hoheitsgebiet dieses anderen Vertragschließenden Teiles liegt, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.

Art. 3 Artikel 3

1. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, dem anderen Vertragschließenden Teil ein oder mehrere Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken schriftlich namhaft zu machen.

2. Nach Erhalt dieser Namhaftmachung hat der andere Vertragschließende Teil vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen unverzüglich die entsprechenden Betriebsbewilligungen zu erteilen.

3. Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden Teiles können von einem durch den anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen, daß es in der Lage ist, die Bedingungen jener Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die normaler- und billigerweise gemäß den Bestimmungen der Konvention auf den Betrieb internationaler gewerblicher Fluglinien angewendet werden.

4. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, die Annahme der Namhaftmachung eines Fluglinienunternehmens zu verweigern und die Gewährung der in Absatz 2 von Artikel 2 des vorliegenden Abkommens angeführten Rechte an ein Fluglinienunternehmen vorzuenthalten oder zu widerrufen, oder einem Fluglinienunternehmen für die Ausübung dieser Rechte die ihm notwendig erscheinenden Bedingungen aufzuerlegen, wenn ihm nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder bei den Staatsangehörigen des Vertragschließenden Teiles, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, liegen.

5. Das so namhaft gemachte und zugelassene Fluglinienunternehmen kann jederzeit nach Erfüllung der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen, vorausgesetzt, daß eine Fluglinie nicht betrieben wird, wenn kein gemäß den Bestimmungen des Artikels 9 des vorliegenden Abkommens erstellter Tarif in bezug auf diese Fluglinie in Kraft ist.

6. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, die Ausübung der in Absatz 2 des Artikels 2 des vorliegenden Abkommens angeführten Rechte durch ein Fluglinienunternehmen zu untersagen oder einem Fluglinienunternehmen für die Ausübung dieser Rechte die ihm notwendig erscheinenden Bedingungen aufzuerlegen, wenn es das Fluglinienunternehmen verabsäumt, die Gesetze und Vorschriften des Vertragschließenden Teiles, der diese Rechte gewährt hat, zu befolgen oder wenn es das Fluglinienunternehmen auf andere Weise verabsäumt, gemäß den Bedingungen des vorliegenden Abkommens zu handeln; vorausgesetzt, daß dieses Recht erst nach Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil ausgeübt wird, sofern nicht unverzüglich die Untersagung oder die Auferlegung von Bedingungen erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze und Vorschriften zu verhindern.

Art. 4 Artikel 4

1. Die von dem von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen auf internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Ersatzteile, Kraft- und Schmierstoffvorräte und Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak) sind bei der Ankunft im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren und anderen Abgaben oder Steuern befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstung und Vorräte bis zur Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.

2. Kraftstoffvorräte, Schmierstoffe, Ersatzteile, die übliche Ausrüstung der Luftfahrzeuge und die Bordvorräte, die in das Hoheitsgebiet des einen Vertragschließenden Teiles von einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles oder im Namen desselben eingeführt oder an Bord des von diesem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen betriebenen Luftfahrzeuges gebracht werden und nur für die Verwendung beim Betrieb internationaler Fluglinien bestimmt sind, sind von allen Steuern und Abgaben, einschließlich Zölle und Untersuchungsgebühren, die im Hoheitsgebiet des ersten Vertragschließenden Teiles eingehoben werden, befreit, selbst wenn diese Vorräte auf dem Flug über dem Hoheitsgebiet jenes Vertragschließenden Teiles, in dem sie an Bord genommen wurden, verwendet werden sollen. Es kann verlangt werden, daß die oben genannten Güter unter Zollaufsicht oder -kontrolle verbleiben.

3. Die übliche Bordausrüstung, Ersatzteile, Bordvorräte und Kraft- und Schmierstoffvorräte, die an Bord des Luftfahrzeuges eines Vertragschließenden Teiles verbleiben, dürfen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses Teiles ausgeladen werden; auf Verlangen dieser Zollbehörden können diese Güter bis zur Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung gemäß den Zollvorschriften unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.

4. Kraft- und Schmierstoffe, Ersatzteile, die übliche Bordausrüstung und die Bordvorräte, die von einem Luftfahrzeug des einen Vertragschließenden Teiles im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles an Bord genommen werden und nur für den Flug zwischen zwei Punkten im Hoheitsgebiet des letzteren Vertragschließenden Teiles dienen, dürfen in bezug auf Zölle, Untersuchungsgebühren und andere, ähnliche nationale oder lokale Steuern und Abgaben eine nicht weniger günstige Behandlung erfahren als nationale Fluglinienunternehmen oder als das meistbegünstigte Fluglinienunternehmen, von dem solche Flüge betrieben werden.

Art. 5 Artikel 5

Fluggäste, Gepäck und Fracht, die sich im direkten Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles befinden und das für diesen Zweck vorgesehene Gebiet des Flughafens nicht verlassen, dürfen nur einer sehr vereinfachten Kontrolle unterzogen werden. Gepäck und Fracht im direkten Transitverkehr ist von Zöllen und ähnlichen Abgaben befreit.

Art. 6 Artikel 6

1. Die Gesetze und Vorschriften eines Vertragschließenden Teiles betreffend den Ein- und Ausflug von Luftfahrzeugen im internationalen Luftverkehr in sein beziehungsweise aus seinem Hoheitsgebiet, oder betreffend Flüge solcher Luftfahrzeuge über diesem Hoheitsgebiet gelten für das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles.

2. Die Gesetze und Vorschriften eines Vertragschließenden Teiles betreffend den Einflug in sein Hoheitsgebiet sowie den Aufenthalt in und den Ausflug aus demselben von Fluggästen, Besatzungen, Fracht oder Post, wie Einreise- und Ausreise- sowie Auswanderungs- und Einwanderungsformalitäten, und Zoll- und Gesundheitsvorschriften, gelten für in Luftfahrzeugen des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden Teiles beförderte Fluggäste, Besatzungen, Fracht oder Post, solange sie sich innerhalb des genannten Hoheitsgebietes befinden.

3. Jeder Vertragschließende Teil verpflichtet sich, bei der Anwendung der im vorliegenden Artikel vorgesehenen Gesetze und Vorschriften sein eigenes Fluglinienunternehmen gegenüber dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles in keiner Weise zu bevorzugen.

4. Die Gebühren für die Benützung von Flughäfen und anderen Einrichtungen eines Vertragschließenden Teiles, die vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles bezahlt werden, dürfen nicht höher sein als jene Gebühren, die von nationalen Luftfahrzeugen, welche auf internationalen Fluglinien eingesetzt werden, bezahlt werden.

Art. 7 Artikel 7

1. Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einem Vertragschließenden Teil ausgestellt oder als gültig erklärt wurden, werden während ihrer Gültigkeitsdauer von dem anderen Vertragschließenden Teil als gültig anerkannt.

2. Jeder Vertragschließende Teil behält sich jedoch das Recht vor, für den Flug über seinem eigenen Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen, die seinen eigenen Staatsangehörigen vom anderen Vertragschließenden Teil oder von einem anderen Staat ausgestellt oder als gültig erklärt wurden, zu verweigern.

Artikel 7a

Art. 7a Sicherheit der Zivilluftfahrt

(1) Im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Rechten und Pflichten bekräftigen die Vertragschließenden Parteien ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen zu schützen. Ohne die Allgemeinheit ihrer völkerrechtlichen Rechte und Pflichten zu beschränken, handeln die Vertragschließenden Parteien insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des am 14. September 1963 in Tokio unterzeichneten Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, des am 16. Dezember 1970 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, des am 23. September 1971 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt oder jedes anderen Übereinkommens über die Sicherheit der Luftfahrt, welchem sie noch beitreten.

(2) Die Vertragschließenden Parteien gewähren einander auf Ersuchen jede notwendige Hilfe, um Handlungen der widerrechtlichen Inbesitznahme von Zivilluftfahrzeugen und sonstige widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, von deren Fluggästen und Besatzungsmitgliedern, von Flughäfen und Luftfahrteinrichtungen sowie jede sonstige Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.

(3) Die Vertragschließenden Parteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation festgelegten und als Anhänge zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt bezeichneten Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt, sofern solche Sicherheitsbestimmungen auf die Vertragschließenden Parteien anwendbar sind; sie tragen dafür Sorge, daß die Betreiber von Luftfahrzeugen, die bei ihnen registriert sind oder den Hauptgeschäftssitz oder ständigen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet haben, sowie die Betreiber von Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit diesen Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt handeln.

(4) Beide Vertragschließenden Parteien kommen überein, daß solche Betreiber von Luftfahrzeugen angehalten werden können, die von der anderen Vertragschließenden Partei geforderten, in Absatz 3 dieses Artikels genannten Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt für die Einreise in das, die Ausreise aus dem und das Verweilen in dem Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragschließenden Partei zu befolgen. Beide Vertragschließenden Parteien tragen dafür Sorge, daß in ihrem Hoheitsgebiet geeignete Maßnahmen tatsächlich angewendet werden, um das Luftfahrzeug zu schützen und die Fluggäste, die Besatzungsmitglieder, die von ihnen mitgeführten Gegenstände, das Gepäck, die Fracht und die Vorräte an Bord sowohl vor dem Einsteigen und Beladen als auch währenddessen einer Kontrolle zu unterziehen. Jede der Vertragschließenden Parteien hat weiters jedwede Aufforderung der anderen Vertragschließenden Partei zur Ergreifung angemessener Sondermaßnahmen zum Schutz vor einer ganz bestimmten Bedrohung wohlwollend zu berücksichtigen.

(5) Kommt es zu einem Zwischenfall widerrechtlicher Inbesitznahme von Zivilluftfahrzeugen oder sonstiger widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungsmitglieder, von Flughäfen oder Luftfahrteinrichtungen oder droht ein derartiger Zwischenfall, so gewähren die Vertragschließenden Parteien einander Hilfe durch erleichterten Informationsfluß und sonstige geeignete Maßnahmen zur schnellen und sicheren Beendigung eines derartigen Zwischenfalles oder der Gefahr eines solchen.

Art. 8 Artikel 8

1. Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der beiden Vertragschließenden Teile haben in gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken zwischen ihren Hoheitsgebieten.

2. Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien hat das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen eines jeden Vertragschließenden Teiles die Interessen des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden Teiles zu berücksichtigen, um die Fluglinien, die das letztere auf denselben Flugstrecken oder einem Teil hievon bereitstellt, nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.

3. Die vereinbarten Fluglinien, die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden Teile bereitgestellt werden, haben in engem Verhältnis zur Verkehrsnachfrage der Öffentlichkeit auf den festgelegten Flugstrecken zu stehen, und ihr Hauptzweck ist die Bereitstellung eines Beförderungsangebotes, das bei angemessener Ausnützung ausreicht, die laufende und normalerweise voraussehbare Nachfrage nach Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post von und nach dem Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, zu decken. Vorsorge für die Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post, die an Punkten auf den festgelegten Flugstrecken in den Hoheitsgebieten anderer Staaten als des das Fluglinienunternehmen namhaft machenden Staates aufgenommen und abgesetzt werden, ist nach dem allgemeinen Grundsatz zu treffen, daß sich das Beförderungsangebot zu richten hat nach:

a) der Verkehrsnachfrage nach und von dem Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat;

b) der Verkehrsnachfrage des Gebietes, welches das Fluglinienunternehmen durchfliegt, unter Berücksichtigung anderer Verkehrslinien, die von Flugunternehmen der in dem Gebiet gelegenen Staaten errichtet wurden; und

c) den Erfordernissen des Flugliniendurchgangsverkehrs.

Art. 9 Artikel 9

1. Die auf den vereinbarten Fluglinien anzuwendenden Tarife sind unter gebührender Berücksichtigung aller erheblicher Faktoren, einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinnes, sowie der gebotenen Leistungen (wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit) und der von anderen Fluglinienunternehmen für jeden Teil der festgelegten Flugstrecke angewendeten Tarife, in angemessener Höhe festzusetzen. Diese Tarife werden gemäß den folgenden Bestimmungen dieses Artikels erstellt.

2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tarife sowie die in diesem Zusammenhang angewendeten Agenturprovisionssätze sind, wenn möglich, für jede der festgelegten Flugstrecken von den beteiligten namhaft gemachten Fluglinienunternehmen nach Beratung mit anderen Fluglinienunternehmen, welche dieselbe Strecke zur Gänze oder zum Teil befliegen, zu vereinbaren; die Vereinbarung ist, wenn möglich, durch das Tariffestsetzungsverfahren des Internationalen Luftverkehrsverbandes zu treffen. Die auf diese Weise vereinbarten Tarife bedürfen der Genehmigung durch die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile.

3. Können sich die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen nicht auf einen dieser Tarife einigen, oder kann aus einem anderen Grunde ein Tarif gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels nicht vereinbart werden, haben die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile zu versuchen, den Tarif durch eine beiderseitige Vereinbarung festzusetzen.

4. Können sich die Luftfahrtbehörden auf die Genehmigung eines ihnen gemäß Absatz 2 dieses Artikels vorgelegten Tarifes oder über die Festsetzung eines Tarifes gemäß Absatz 3 nicht einigen, ist die Meinungsverschiedenheit gemäß den Bestimmungen von Artikel 13 des vorliegenden Abkommens beizulegen.

5. Mit Ausnahme jener Tarife, die unter die Bestimmungen des Absatzes 3 des Artikels 13 des vorliegenden Abkommens fallen, kann kein Tarif in Kraft treten, wenn die Luftfahrtbehörden eines der beiden Vertragschließenden Teile ihn ablehnen.

6. Sobald Tarife gemäß den Bestimmungen dieses Artikels festgesetzt worden sind, bleiben diese Tarife so lange in Kraft, bis gemäß den Bestimmungen dieses Artikels neue Tarife festgesetzt werden.

Art. 10 Artikel 10

Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles das Recht, den im Hoheitsgebiet des ersten Vertragschließenden Teiles erzielten Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben an seine Zentrale/ihre Zentralen zu überweisen. Der Überweisungsmodus muß jedoch den Devisenbestimmungen des Vertragschließenden Teiles, in dessen Hoheitsgebiet die Einnahmen erzielt wurden, entsprechen.

Art. 11 Artikel 11

Die Luftfahrtbehörden eines jeden Vertragschließenden Teiles haben den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles auf deren Ersuchen periodische und andere statistische Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die billigerweise zum Zwecke der Überprüfung des Beförderungsangebotes, das von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des ersten Vertragschließenden Teiles auf den vereinbarten Fluglinien bereitgestellt wird, verlangt werden können. Diese Unterlagen müssen alle Angaben enthalten, die zur Feststellung des Verkehrsaufkommens, das vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten Fluglinien befördert wurde, sowie zur Feststellung der Herkunft und Bestimmungsorte dieses Verkehrs erforderlich sind.

Art. 12 Artikel 12

Um eine enge Zusammenarbeit in allen Angelegenheiten betreffend die Erfüllung des vorliegenden Abkommens zu gewährleisten, finden regelmäßige und häufige Beratungen zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile statt.

Art. 13 Artikel 13

1. Wenn zwischen den Vertragschließenden Teilen eine Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entsteht, bemühen sich die Vertragschließenden Teile in erster Linie, diese auf dem Verhandlungswege beizulegen.

2. Kommen die Vertragschließenden Teile auf dem Verhandlungswege zu keiner Einigung:

a) können sie vereinbaren, die Meinungsverschiedenheit einem im beiderseitigen Einverständnis ernannten Schiedsgericht oder einer anderen Person oder Stelle zur Entscheidung vorzulegen; oder

b) wenn sie keine derartige Vereinbarung treffen oder wenn sie zwar vereinbart haben, die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht vorzulegen, aber zu keiner Einigung bezüglich der Zusammensetzung des Schiedsgerichtes kommen, kann jeder der beiden Vertragschließenden Teile die Meinungsverschiedenheit jedem für eine solche Entscheidung zuständigen Schiedsgericht, welches gemäß der vorliegenden Bestimmung innerhalb der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation geschaffen werden könnte, oder, wenn es kein solches Schiedsgericht gibt, dem Rat der genannten Organisation zur Entscheidung vorlegen.

3. Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich, jede nach Absatz 2 dieses Artikels ergangene Entscheidung zu befolgen.

4. Wenn und so lange es einer der beiden Vertragschließenden Teile oder ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles verabsäumt, eine nach Absatz 2 dieses Artikels ergangene Entscheidung zu befolgen, kann der andere Vertragschließende Teil alle Rechte oder Privilegien, die er auf Grund des vorliegenden Abkommens dem säumigen Vertragschließenden Teil oder dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen dieses Vertragschließenden Teiles oder dem säumigen namhaft gemachten Fluglinienunternehmen gewährt hat, einschränken, vorenthalten oder widerrufen.

Art. 14 Artikel 14

1. Wenn einer der Vertragschließenden Teile es für wünschenswert hält, eine Bestimmung des vorliegenden Abkommens abzuändern, kann er um Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil ersuchen; diese Beratung, die zwischen den Luftfahrtbehörden stattfinden und mündlich oder schriftlich geführt werden kann, hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen. Eine auf diese Weise vereinbarte Abänderung tritt sechzig (60) Tage nach ihrer Bestätigung durch diplomatischen Notenwechsel in Kraft.

2. Abänderungen des Flugstreckenplanes werden von den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile vereinbart und treten sechzig (60) Tage nach dem Tage des diplomatischen Notenwechsels in Kraft.

3. Tritt ein allgemeines multilaterales Abkommen über den Luftverkehr in Kraft, an das beide Vertragschließenden Teile gebunden sind, wird das vorliegende Abkommen so geändert, daß es den Bestimmungen eines solchen Abkommens entspricht.

Art. 15 Artikel 15

Jeder Vertragschließende Teil kann dem anderen Vertragschließenden Teil jederzeit seinen Wunsch bekanntgeben, das vorliegende Abkommen zu kündigen; diese Mitteilung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis zu bringen. In einem solchen Fall läuft das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt des Empfanges der Mitteilung durch den anderen Vertragschließenden Teil ab, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch den anderen Vertragschließenden Teil erfolgt, gilt die Kündigung vierzehn (14) Tage nach ihrem Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation als eingegangen.

Art. 16 Artikel 16

Das vorliegende Abkommen und jeder Notenwechsel gemäß Artikel 14 wird bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation registriert. Das vorliegende Abkommen tritt sechzig (60) Tage nach dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die unterfertigten Bevollmächtigten, von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß ermächtigt, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

Geschehen am 8. August 1978 zu Singapur in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

ANHANG

Flugstreckenplan I

Anl. 1

Vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Österreichischen Bundesregierung zu betreibende Flugstrecke:

Ausgangspunkte: Zwischenpunkte: Punkte in Singapur: Punkte darüber hinaus:
Wien 3 Punkte im Nahen Osten 5 Punkte in Asien Singapur 3 Punkte

Flugstreckenplan II

Anl. 1

Vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen von Singapur zu betreibende Flugstrecke:

Ausgangspunkte: Zwischenpunkte: Punkte in Österreich: Punkte darüber hinaus:
Singapur 4 Punkte in Asien 2 Punkte im Nahen Osten Wien 2 Punkte in Europa 3 Punkte in in Nordamerika
Anmerkungen: (i) Dem jeweils namhaft gemachten Fluglinienunternehmen steht es frei, einen oder mehrere der Punkte auf den in den Flugstreckenplänen I und II des Anhanges festgelegten Flugstrecken bei einem oder allen Flügen auszulassen, vorausgesetzt, daß diese Flüge im Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, ihren Ausgang nehmen.
(ii) Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles hat das Recht, seine Fluglinien im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles zu beenden.