1. Die von dem von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen auf internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Ersatzteile, Kraft- und Schmierstoffvorräte und Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak) sind bei der Ankunft im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren und anderen Abgaben oder Steuern befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstung und Vorräte bis zur Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.
2. Kraftstoffvorräte, Schmierstoffe, Ersatzteile, die übliche Ausrüstung der Luftfahrzeuge und die Bordvorräte, die in das Hoheitsgebiet des einen Vertragschließenden Teiles von einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles oder im Namen desselben eingeführt oder an Bord des von diesem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen betriebenen Luftfahrzeuges gebracht werden und nur für die Verwendung beim Betrieb internationaler Fluglinien bestimmt sind, sind von allen Steuern und Abgaben, einschließlich Zölle und Untersuchungsgebühren, die im Hoheitsgebiet des ersten Vertragschließenden Teiles eingehoben werden, befreit, selbst wenn diese Vorräte auf dem Flug über dem Hoheitsgebiet jenes Vertragschließenden Teiles, in dem sie an Bord genommen wurden, verwendet werden sollen. Es kann verlangt werden, daß die oben genannten Güter unter Zollaufsicht oder -kontrolle verbleiben.
3. Die übliche Bordausrüstung, Ersatzteile, Bordvorräte und Kraft- und Schmierstoffvorräte, die an Bord des Luftfahrzeuges eines Vertragschließenden Teiles verbleiben, dürfen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses Teiles ausgeladen werden; auf Verlangen dieser Zollbehörden können diese Güter bis zur Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung gemäß den Zollvorschriften unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.
4. Kraft- und Schmierstoffe, Ersatzteile, die übliche Bordausrüstung und die Bordvorräte, die von einem Luftfahrzeug des einen Vertragschließenden Teiles im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles an Bord genommen werden und nur für den Flug zwischen zwei Punkten im Hoheitsgebiet des letzteren Vertragschließenden Teiles dienen, dürfen in bezug auf Zölle, Untersuchungsgebühren und andere, ähnliche nationale oder lokale Steuern und Abgaben eine nicht weniger günstige Behandlung erfahren als nationale Fluglinienunternehmen oder als das meistbegünstigte Fluglinienunternehmen, von dem solche Flüge betrieben werden.
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