1. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, dem anderen Vertragschließenden Teil ein oder mehrere Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken schriftlich namhaft zu machen.
2. Nach Erhalt dieser Namhaftmachung hat der andere Vertragschließende Teil vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen unverzüglich die entsprechenden Betriebsbewilligungen zu erteilen.
3. Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden Teiles können von einem durch den anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen, daß es in der Lage ist, die Bedingungen jener Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die normaler- und billigerweise gemäß den Bestimmungen der Konvention auf den Betrieb internationaler gewerblicher Fluglinien angewendet werden.
4. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, die Annahme der Namhaftmachung eines Fluglinienunternehmens zu verweigern und die Gewährung der in Absatz 2 von Artikel 2 des vorliegenden Abkommens angeführten Rechte an ein Fluglinienunternehmen vorzuenthalten oder zu widerrufen, oder einem Fluglinienunternehmen für die Ausübung dieser Rechte die ihm notwendig erscheinenden Bedingungen aufzuerlegen, wenn ihm nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder bei den Staatsangehörigen des Vertragschließenden Teiles, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, liegen.
5. Das so namhaft gemachte und zugelassene Fluglinienunternehmen kann jederzeit nach Erfüllung der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen, vorausgesetzt, daß eine Fluglinie nicht betrieben wird, wenn kein gemäß den Bestimmungen des Artikels 9 des vorliegenden Abkommens erstellter Tarif in bezug auf diese Fluglinie in Kraft ist.
6. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, die Ausübung der in Absatz 2 des Artikels 2 des vorliegenden Abkommens angeführten Rechte durch ein Fluglinienunternehmen zu untersagen oder einem Fluglinienunternehmen für die Ausübung dieser Rechte die ihm notwendig erscheinenden Bedingungen aufzuerlegen, wenn es das Fluglinienunternehmen verabsäumt, die Gesetze und Vorschriften des Vertragschließenden Teiles, der diese Rechte gewährt hat, zu befolgen oder wenn es das Fluglinienunternehmen auf andere Weise verabsäumt, gemäß den Bedingungen des vorliegenden Abkommens zu handeln; vorausgesetzt, daß dieses Recht erst nach Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil ausgeübt wird, sofern nicht unverzüglich die Untersagung oder die Auferlegung von Bedingungen erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze und Vorschriften zu verhindern.
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