Vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Österreichischen Bundesregierung zu betreibende Flugstrecke:
Ausgangspunkte: | Zwischenpunkte: | Punkte in Singapur: | Punkte darüber hinaus: |
Wien | 3 Punkte im Nahen Osten 5 Punkte in Asien | Singapur | 3 Punkte |
Vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen von Singapur zu betreibende Flugstrecke:
Ausgangspunkte: | Zwischenpunkte: | Punkte in Österreich: | Punkte darüber hinaus: |
Singapur | 4 Punkte in Asien 2 Punkte im Nahen Osten | Wien | 2 Punkte in Europa 3 Punkte in in Nordamerika |
Anmerkungen: | (i) Dem jeweils namhaft gemachten Fluglinienunternehmen steht es frei, einen oder mehrere der Punkte auf den in den Flugstreckenplänen I und II des Anhanges festgelegten Flugstrecken bei einem oder allen Flügen auszulassen, vorausgesetzt, daß diese Flüge im Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, ihren Ausgang nehmen. |
(ii) Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles hat das Recht, seine Fluglinien im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles zu beenden. | |
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