1. Die Gesetze und Vorschriften eines Vertragschließenden Teiles betreffend den Ein- und Ausflug von Luftfahrzeugen im internationalen Luftverkehr in sein beziehungsweise aus seinem Hoheitsgebiet, oder betreffend Flüge solcher Luftfahrzeuge über diesem Hoheitsgebiet gelten für das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles.
2. Die Gesetze und Vorschriften eines Vertragschließenden Teiles betreffend den Einflug in sein Hoheitsgebiet sowie den Aufenthalt in und den Ausflug aus demselben von Fluggästen, Besatzungen, Fracht oder Post, wie Einreise- und Ausreise- sowie Auswanderungs- und Einwanderungsformalitäten, und Zoll- und Gesundheitsvorschriften, gelten für in Luftfahrzeugen des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden Teiles beförderte Fluggäste, Besatzungen, Fracht oder Post, solange sie sich innerhalb des genannten Hoheitsgebietes befinden.
3. Jeder Vertragschließende Teil verpflichtet sich, bei der Anwendung der im vorliegenden Artikel vorgesehenen Gesetze und Vorschriften sein eigenes Fluglinienunternehmen gegenüber dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles in keiner Weise zu bevorzugen.
4. Die Gebühren für die Benützung von Flughäfen und anderen Einrichtungen eines Vertragschließenden Teiles, die vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles bezahlt werden, dürfen nicht höher sein als jene Gebühren, die von nationalen Luftfahrzeugen, welche auf internationalen Fluglinien eingesetzt werden, bezahlt werden.
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