1. Die auf den vereinbarten Fluglinien anzuwendenden Tarife sind unter gebührender Berücksichtigung aller erheblicher Faktoren, einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinnes, sowie der gebotenen Leistungen (wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit) und der von anderen Fluglinienunternehmen für jeden Teil der festgelegten Flugstrecke angewendeten Tarife, in angemessener Höhe festzusetzen. Diese Tarife werden gemäß den folgenden Bestimmungen dieses Artikels erstellt.
2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tarife sowie die in diesem Zusammenhang angewendeten Agenturprovisionssätze sind, wenn möglich, für jede der festgelegten Flugstrecken von den beteiligten namhaft gemachten Fluglinienunternehmen nach Beratung mit anderen Fluglinienunternehmen, welche dieselbe Strecke zur Gänze oder zum Teil befliegen, zu vereinbaren; die Vereinbarung ist, wenn möglich, durch das Tariffestsetzungsverfahren des Internationalen Luftverkehrsverbandes zu treffen. Die auf diese Weise vereinbarten Tarife bedürfen der Genehmigung durch die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile.
3. Können sich die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen nicht auf einen dieser Tarife einigen, oder kann aus einem anderen Grunde ein Tarif gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels nicht vereinbart werden, haben die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile zu versuchen, den Tarif durch eine beiderseitige Vereinbarung festzusetzen.
4. Können sich die Luftfahrtbehörden auf die Genehmigung eines ihnen gemäß Absatz 2 dieses Artikels vorgelegten Tarifes oder über die Festsetzung eines Tarifes gemäß Absatz 3 nicht einigen, ist die Meinungsverschiedenheit gemäß den Bestimmungen von Artikel 13 des vorliegenden Abkommens beizulegen.
5. Mit Ausnahme jener Tarife, die unter die Bestimmungen des Absatzes 3 des Artikels 13 des vorliegenden Abkommens fallen, kann kein Tarif in Kraft treten, wenn die Luftfahrtbehörden eines der beiden Vertragschließenden Teile ihn ablehnen.
6. Sobald Tarife gemäß den Bestimmungen dieses Artikels festgesetzt worden sind, bleiben diese Tarife so lange in Kraft, bis gemäß den Bestimmungen dieses Artikels neue Tarife festgesetzt werden.
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