1. Für die Anwendung dieses Abkommens, sofern nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert:
a) bedeutet der Ausdruck „die Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und schließt alle gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhänge sowie Änderungen der Anhänge oder der Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein;
b) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung das Bundesministerium für Verkehr und/oder jede andere Behörde, die zur Ausübung der gegenwärtig von der genannten Behörde ausgeübten Funktionen gesetzlich ermächtigt ist; und im Falle der Republik Singapur den Minister für Verkehr und jede Person oder Stelle, die zur Ausübung der gegenwärtig von dem genannten Minister ausgeübten Funktionen gesetzlich ermächtigt ist;
c) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein Fluglinienunternehmen, welches ein Vertragschließender Teil durch schriftliche Mitteilung an den anderen Vertragschließenden Teil gemäß Artikel 3 des vorliegenden Abkommens für den Betrieb von Fluglinien auf den in dieser Mitteilung festgelegten Flugstrecken namhaft gemacht hat;
d) bedeutet der Ausdruck „Hoheitsgebiet“ in bezug auf einen Staat die Landgebiete und die daran angrenzenden Hoheitsgewässer unter der Souveränität, Suzeränität, dem Schutz oder der Treuhandschaft dieses Staates;
e) haben die Ausdrücke „Fluglinie“, „Internationale Fluglinie“, „Fluglinienunternehmen“ und „nicht gewerbliche Landung“ die in Artikel 96 der Konvention festgelegte Bedeutung;
f) bedeuten die Ausdrücke „vereinbarte Fluglinien“ und „festgelegte Flugstrecken“ die im Flugstreckenplan des vorliegenden Abkommens festgelegten internationalen Fluglinien und Flugstrecken; und
g) bedeutet der Ausdruck „Anhang“ die Flugstreckenpläne in der dem vorliegenden Abkommen angeschlossenen Form oder in einer Abänderung gemäß den Bestimmungen von Artikel 14 des vorliegenden Abkommens.
2. Der Anhang stellt einen integrierenden Bestandteil des vorliegenden Abkommens dar und jede Bezugnahme auf das Abkommen gilt auch für den Anhang, wenn kein gegenteiliger Hinweis erfolgt.
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