1. Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der beiden Vertragschließenden Teile haben in gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken zwischen ihren Hoheitsgebieten.
2. Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien hat das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen eines jeden Vertragschließenden Teiles die Interessen des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden Teiles zu berücksichtigen, um die Fluglinien, die das letztere auf denselben Flugstrecken oder einem Teil hievon bereitstellt, nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.
3. Die vereinbarten Fluglinien, die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden Teile bereitgestellt werden, haben in engem Verhältnis zur Verkehrsnachfrage der Öffentlichkeit auf den festgelegten Flugstrecken zu stehen, und ihr Hauptzweck ist die Bereitstellung eines Beförderungsangebotes, das bei angemessener Ausnützung ausreicht, die laufende und normalerweise voraussehbare Nachfrage nach Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post von und nach dem Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, zu decken. Vorsorge für die Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post, die an Punkten auf den festgelegten Flugstrecken in den Hoheitsgebieten anderer Staaten als des das Fluglinienunternehmen namhaft machenden Staates aufgenommen und abgesetzt werden, ist nach dem allgemeinen Grundsatz zu treffen, daß sich das Beförderungsangebot zu richten hat nach:
a) der Verkehrsnachfrage nach und von dem Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat;
b) der Verkehrsnachfrage des Gebietes, welches das Fluglinienunternehmen durchfliegt, unter Berücksichtigung anderer Verkehrslinien, die von Flugunternehmen der in dem Gebiet gelegenen Staaten errichtet wurden; und
c) den Erfordernissen des Flugliniendurchgangsverkehrs.
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