BundesrechtInternationale VerträgeLuftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Thailand)

Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Thailand)

In Kraft seit 10. Juni 1973
Up-to-date

ARTIKEL 1

Art. 1 Begriffsbestimmungen

1. Für die Anwendung dieses Abkommens, wenn nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert:

a) bedeutet der Ausdruck „die Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt und schließt alle gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhänge und alle Änderungen der Anhänge und der Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein;

b) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung den Bundesminister für Verkehr und jede Person oder Stelle, die zur Ausübung der von diesem Minister hinsichtlich der Zivilluftfahrt ausgeübten Funktionen ermächtigt ist, und im Falle der Regierung des Königreiches Thailand den Minister für Verkehr und jede Person oder Stelle, die zur Ausübung der von diesem Minister hinsichtlich der Zivilluftfahrt ausgeübten oder ähnlicher Funktionen ermächtigt ist;

c) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein Fluglinienunternehmen, das ein Vertragschließender Teil durch schriftliche Mitteilung an den anderen Vertragschließenden Teil gemäß Artikel 3 dieses Abkommens für den Betrieb der Fluglinien auf den in dieser Mitteilung angeführten Flugstrecken namhaft gemacht hat;

d) bedeutet der Ausdruck „Hoheitsgebiet“ in bezug auf einen Staat, die Landgebiete und daran angrenzenden Hoheitsgewässer unter der Souveränität, dem Schutz oder der Treuhandschaft des betreffenden Staates;

e) haben die Ausdrücke „Fluglinie“, „internationale Fluglinie“, „Fluglinienunternehmen“ und „nicht gewerbliche Landung“ die in Artikel 96 der Konvention festgelegte Bedeutung;

f) bedeutet der Ausdruck „Flugstreckenplan“ den Flugstreckenplan zu diesem Abkommen in seiner gegenwärtigen oder gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 dieses Abkommens abgeänderten Form.

2. Der Flugstreckenplan bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens und jede Bezugnahme auf das Abkommen schließt eine Bezugnahme auf den Flugstreckenplan ein, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist.

ARTIKEL 2

Art. 2 Verkehrsrechte

1. Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die in diesem Abkommen angeführten Rechte zum Zwecke der Errichtung von Fluglinien auf den im Flugstreckenplan festgelegten Flugstrecken (in der Folge „die vereinbarten Fluglinien“ beziehungsweise „die festgelegten Flugstrecken“ genannt).

2. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens genießen die von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke die folgenden Rechte:

a) das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles ohne Landung zu überfliegen;

b) im genannten Hoheitsgebiet Landungen zu nicht gewerblichen Zwecken durchzuführen; und

c) im genannten Hoheitsgebiet an den im Flugstreckenplan zu diesem Abkommen für diese Strecke festgelegten Punkten zu landen, um im Rahmen des internationalen Verkehrs Fluggäste, Fracht und Post, die von anderen auf diese Weise festgelegten Punkten kommen oder dorthin bestimmt sind, abzusetzen beziehungsweise aufzunehmen.

3. Keine Bestimmung des Absatzes 2 dieses Artikels ist so auszulegen, daß den Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles das Recht gewährt wird, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Fluggäste, Fracht oder Post, deren Bestimmungsort im Hoheitsgebiet dieses anderen Vertragschließenden Teiles liegt, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.

ARTIKEL 3

Art. 3 Bewilligungen, Aufhebung und Widerruf

1. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, dem anderen Vertragschließenden Teil ein oder mehrere Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken schriftlich namhaft zu machen.

2. Nach Erhalt dieser Namhaftmachung erteilt der andere Vertragschließende Teil – vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels – dem oder den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen unverzüglich die entsprechende Betriebsbewilligung.

3. Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden Teiles können von einem durch den anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen, daß es in der Lage ist, die Bedingungen jener Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von diesen Behörden normaler- und billigerweise gemäß den Bestimmungen der Konvention auf den Betrieb internationaler gewerbsmäßiger Fluglinien angewendet werden.

4. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, die Annahme der Namhaftmachung eines Fluglinienunternehmens abzulehnen und die Erteilung der in Absatz 2 des Artikels 2 dieses Abkommens angeführten Rechte an ein Fluglinienunternehmen zu verweigern oder zu widerrufen oder einem Fluglinienunternehmen für die Ausübung jener Rechte, die von ihm erforderlich erachteten Bedingungen aufzuerlegen, wenn ihm nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft macht, oder bei Staatsangehörigen des Vertragschließenden Teiles, der das Fluglinienunternehmen namhaft macht, liegen.

5. Sobald den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels entsprochen ist, kann ein auf diese Weise namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen jederzeit den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen, vorausgesetzt, daß ein gemäß den Bestimmungen des Artikels 8 dieses Abkommens erstellter Tarif in bezug auf diese Fluglinie in Kraft ist.

6. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, die Ausübung der in Absatz 2 des Artikels 2 dieses Abkommens angeführten Rechte durch ein Fluglinienunternehmen aufzuheben oder einem Fluglinienunternehmen für die Ausübung jener Rechte, die von ihm für erforderlich erachteten Bedingungen aufzuerlegen, wenn es das Fluglinienunternehmen unterläßt, die Gesetze und Vorschriften des Vertragschließenden Teiles, der diese Rechte gewährt, zu befolgen, oder es in anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den in diesem Abkommen auferlegten Bedingungen zu führen, vorausgesetzt, daß – sofern nicht sofortige Aufhebung oder Auferlegung von Bedingungen erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern – dieses Recht erst nach Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil ausgeübt wird.

ARTIKEL 4

Art. 4 Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen

Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einem Vertragschließenden Teil ausgestellt oder als gültig erklärt wurden und noch gültig sind, sind vom anderen Vertragschließenden Teil für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien als gültig anzuerkennen. Jeder Vertragschließende Teil behält sich jedoch das Recht vor, für den Flugverkehr über seinem eigenen Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen, die für seine eigenen Staatsangehörigen von einem anderen Staat ausgestellt oder als gültig erklärt wurden, zu verweigern.

ARTIKEL 5

Art. 5 Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben

1. Die vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen eines der Vertragschließenden Teile auf internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Treib- und Schmierstoffvorräte und Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak) sind bei Ankunft im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren und anderen Abgaben oder Steuern befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstung und Vorräte bis zur Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.

2. Weiters sind von diesen Abgaben und Steuern mit Ausnahme der für geleistete Dienste zu entrichtenden Entgelte befreit:

a) Bordvorräte, die im Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles an Bord genommen werden, innerhalb der von den Behörden dieses Vertragschließenden Teiles festgesetzten Grenzen und zur Verwendung an Bord der auf einer festgelegten Flugstrecke des anderen Vertragschließenden Teiles eingesetzten Luftfahrzeuge;

b) Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles zur Wartung oder Reparatur von Luftfahrzeugen eingeführt werden, die vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles auf einer festgelegten Flugstrecke verwendet werden;

c) Treib- und Schmierstoffe, die als Vorräte für Luftfahrzeuge bestimmt sind, die vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles auf einer festgelegten Flugstrecke betrieben werden, selbst wenn diese Vorräte auf dem Flug über dem Hoheitsgebiet jenes Vertragschließenden Teiles, in dem sie an Bord genommen werden, verbraucht werden.

Es kann verlangt werden, daß die in den Absätzen a), b) und c) genannten Gegenstände unter Zollaufsicht oder -kontrolle verbleiben.

3. Die übliche Bordausrüstung sowie die an Bord des Luftfahrzeuges eines Vertragschließenden Teiles belassenen Gegenstände und Vorräte dürfen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses Hoheitsgebietes ausgeladen werden. In diesem Fall können sie bis zur Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung gemäß den Zollvorschriften unter Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.

ARTIKEL 6

Art. 6 Kapazitätsvorschriften

1. Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles soll in gerechter und gleicher Weise Gelegenheit haben, auf den vereinbarten Fluglinien Verkehr aus dem Hoheitsgebiet des einen Vertragschließenden Teiles und in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles oder umgekehrt zu befördern, und hat den im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles aufgenommenen oder abgesetzten Verkehr nach bzw. von Zwischenpunkten als ergänzend zu betrachten. Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles hat bei der Bereitstellung einer Kapazität für die Beförderung von Verkehr aus dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles und nach Punkten auf den festgelegten Flugstrecken oder umgekehrt das hauptsächliche Interesse des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden Teiles an diesem Verkehr zu berücksichtigen, um jenes Interesse des letzteren Fluglinienunternehmens nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.

2. Die vereinbarten Fluglinien, die vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles bereitgestellt werden, haben in engem Verhältnis zur Verkehrsnachfrage der Öffentlichkeit auf den festgelegten Flugstrecken zu stehen, und jede soll den Hauptzweck haben, ein Beförderungsangebot bereitzustellen, das der Nachfrage nach Personen-, Fracht- und Postbeförderung aus dem oder in das Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles entspricht, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat.

3. Vorsorge für die Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post aus dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles und nach Punkten in Drittländern auf den festgelegten Flugstrecken oder umgekehrt ist gemäß dem allgemeinen Grundsatz zu treffen, daß sich die Kapazität richtet nach:

a) der Verkehrsnachfrage aus dem oder in das Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat;

b) der Verkehrsnachfrage in dem Gebiet, das das Fluglinienunternehmen durchfliegt, unter Berücksichtigung anderer, von Fluglinienunternehmen der in dem Gebiet gelegenen Staaten errichteter Fluglinien; und

c) den Erfordernissen des wirtschaftlichen Betriebes des Durchgangsverkehrs.

4. Das Beförderungsangebot, das am Anfang bereitgestellt werden soll, ist von den Vertragschließenden Teilen zu vereinbaren, bevor die vereinbarten Fluglinien in Betrieb genommen werden. In der Folge ist das Beförderungsangebot, das bereitgestellt werden soll, von Zeit zu Zeit von den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile zu erörtern und alle abgesprochenen Änderungen des Beförderungsangebotes sind durch einen Notenwechsel zu bestätigen.

5. Soweit im vorhinein durchführbar, spätestens aber dreißig Tage vor der Inbetriebnahme einer vereinbarten Fluglinie oder deren Änderung, oder binnen dreißig Tagen nach dem Empfang eines Ersuchens der Luftfahrtbehörden hat das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles Angaben zu übermitteln, betreffend die Art der Fluglinie, die Flugpläne, die Typen der Luftfahrzeuge einschließlich des auf jeder der festgelegten Flugstrecken bereitgestellten Beförderungsangebots und aller weiteren Angaben, die erforderlich sein mögen, um den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles nachzuweisen, daß die Bestimmungen dieses Abkommens ordnungsgemäß eingehalten werden.

ARTIKEL 7

Art. 7 Einkommenüberweisung und Vertretung

1. Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Teile ist in gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf ihren jeweiligen Flugstrecken zu geben.

2. Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der beiden Vertragschließenden Teile genießen beim Verkauf von Luftverkehrsleistungen dieselben Erleichterungen auf Grund der Währungsvorschriften jedes Vertragschließenden Teiles. Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles das Recht, den von diesem Fluglinienunternehmen im Hoheitsgebiet des ersten Vertragschließenden Teiles im Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Post und Fracht erzielten Überschusses der Einnahmen über die Ausgaben frei zu überweisen.

3. Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden Teile haben das Recht, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles das für die Durchführung der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken erforderliche technische und kommerzielle Personal zu halten und Niederlassungen einzurichten und zu betreiben.

ARTIKEL 8

Art. 8 Tarife

1. Die Tarife für jede vereinbarte Fluglinie müssen angemessen sein, unter gebührender Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, einschließlich Betriebskosten, angemessenen Gewinns, der Merkmale der Fluglinie (wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit) und der Tarife anderer Fluglinienunternehmen für jeden Teil der festgelegten Flugstrecke. Diese Tarife sind gemäß den nachstehenden Bestimmungen dieses Artikels festzusetzen.

2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tarife sowie die im Zusammenhang mit ihnen angewendeten Agenturprovisionssätze sind, wenn möglich, zwischen den beteiligten namhaft gemachten Fluglinienunternehmen bezüglich jeder der festgelegten Flugstrecken zu vereinbaren; diese Vereinbarung soll, wenn möglich, durch die dafür anwendbaren Beschlüsse der Verkehrskonferenz des Internationalen Luftverkehrsverbandes bestimmt werden. Die auf diese Weise vereinbarten Tarife unterliegen der Genehmigung der Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Teile.

3. Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen sich nicht auf einen dieser Tarife einigen oder kann aus einem anderen Grund ein Tarif gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels nicht vereinbart werden, so werden die Luftfahrtbehörden versuchen, eine Vereinbarung über die Tarife zu erreichen.

4. Können die Luftfahrtbehörden sich nicht über die Genehmigung eines gemäß Absatz 2 dieses Artikels vorgelegten Tarifes oder über die Festsetzung eines Tarifes gemäß Absatz 3 einigen, so ist die Meinungsverschiedenheit nach den Bestimmungen des Artikels 11 dieses Abkommens beizulegen.

5. Kein Tarif tritt in Kraft, wenn die Luftfahrtbehörden eines der Vertragschließenden Teile ihn ablehnen, ausgenommen gemäß den Bestimmungen des Absatzes 3 des Artikels 11 dieses Abkommens.

6. Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellten Tarife bleiben so lange in Kraft, bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind.

ARTIKEL 9

Art. 9 Statistiken

Die Luftfahrtbehörden jedes Vertragschließenden Teiles haben den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles auf ihr Ersuchen die periodischen oder andere statistische Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die normalerweise zum Zwecke der Überprüfung der Kapazität, die von dem oder den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles auf den vereinbarten Fluglinien bereitgestellt wird, erforderlich sind. Diese Unterlagen müssen alle Angaben umfassen, die zur Feststellung des Verkehrsaufkommens, das von den Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten Fluglinien befördert wurde, erforderlich sind.

ARTIKEL 10

Art. 10 Beratungen

Die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile werden sich regelmäßig und häufig beraten, um eine enge Zusammenarbeit in allen Fragen, die die Erfüllung dieses Abkommens berühren, zu gewährleisten.

ARTIKEL 11

Art. 11 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

1. Wenn eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragschließenden Teilen hinsichtlich der Auslegung oder der Anwendung dieses Abkommens entsteht, werden sich die Vertragschließenden Teile in erster Linie bemühen, diese durch Verhandlungen untereinander beizulegen.

2. Wenn die Vertragschließenden Teile auf dem Verhandlungswege keine Einigung erzielen, können sie vereinbaren, die Meinungsverschiedenheit einer Person oder Stelle zur Entscheidung zu übertragen, oder kann die Meinungsverschiedenheit auf Antrag eines Vertragschließenden Teiles einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet werden. Einer dieser Schiedsrichter wird von je einem Vertragschließenden Teil und der dritte von den beiden auf diese Weise namhaft gemachten ernannt. Jeder der Vertragschließenden Teile hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig Tagen vom Zeitpunkt des Empfangs einer Mitteilung eines Vertragschließenden Teiles auf diplomatischem Wege durch den anderen, in der um eine schiedsrichterliche Entscheidung über die Meinungsverschiedenheit ersucht wird, einen Schiedsrichter namhaft zu machen und der dritte Schiedsrichter ist innerhalb eines weiteren Zeitraumes von dreißig Tagen zu ernennen. Wenn einer der Vertragschließenden Teile einen Schiedsrichter innerhalb des vorgesehenen Zeitraumes nicht ernennt oder wenn der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb des festgelegten Zeitraumes ernannt wird, kann der Präsident des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation von jedem Vertragschließenden Teil ersucht werden, einen oder erforderlichenfalls mehrere Schiedsrichter zu ernennen. Falls der Präsident die Staatsangehörigkeit eines der beiden Vertragschließenden Teile besitzt oder auf andere Weise an der Erfüllung dieser Funktion gehindert ist, hat sein amtlicher Stellvertreter die erforderlichen Ernennungen zu machen. Der dritte Schiedsrichter hat ein Staatsangehöriger eines dritten Staates zu sein und als Präsident des Schiedsgerichtes zu fungieren.

3. Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich, jeder gemäß Absatz 2 dieses Artikels ergangenen Entscheidung nachzukommen.

4. Wenn und solange ein Vertragschließender Teil oder das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen eines der Vertragschließenden Teile einer gemäß Absatz 2 dieses Artikels ergangenen Entscheidung nicht nachkommt, kann der andere Vertragschließende Teil die Rechte und Privilegien einschränken, verweigern oder widerrufen, die er je nach dem Einzelfall dem säumigen Vertragschließenden Teil oder dem säumigen namhaft gemachten Fluglinienunternehmen gewährt hat.

ARTIKEL 12

Art. 12 Abänderungen

1. Wenn einer der Vertragschließenden Teile es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung dieses Abkommens abzuändern, so kann er um Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil ersuchen. Diese Beratung, welche zwischen den Luftfahrtbehörden auf mündlichem oder schriftlichem Wege erfolgen kann, hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen. Die auf diese Weise abgesprochenen Änderungen treten 45 Tage nach ihrer Bestätigung durch diplomatischen Notenwechsel in Kraft.

2. Dieses Abkommen ist in der Weise abzuändern, daß es jedem allgemeinen multilateralen Übereinkommen, das für beide Vertragschließenden Teile verbindlich wird, entspricht.

ARTIKEL 13

Art. 13 Kündigung

Jeder der Vertragschließenden Teile kann jederzeit dem anderen seinen Wunsch mitteilen, dieses Abkommen zu kündigen. Eine solche Mitteilung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis zu bringen. Wenn eine solche Mitteilung gemacht wurde, tritt dieses Abkommen zwölf Monate nach dem Zeitpunkt des Empfanges der Mitteilung durch den anderen Vertragschließenden Teil außer Kraft, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch den anderen Vertragschließenden Teil erfolgt, gilt die Mitteilung als vierzehn Tage nach ihrem Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingelangt.

ARTIKEL 14

Art. 14 Registrierung

Dieses Abkommen und jeder diplomatische Notenwechsel, der Abänderungen davon beinhaltet, sind bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu registrieren.

ARTIKEL 15

Art. 15 Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt sechzig Tage nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Unterfertigten, von ihren Regierungen hiezu ordnungsmäß (Anm.: richtig: ordnungsgemäß) bevollmächtigt, dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in zweifacher Urschrift zu Wien, am elften April 1973, in englischer Sprache.

FLUGSTRECKENPLAN

Abschnitt 1

Anl. 1

Flugstrecke, die von dem oder den von der Regierung des Königreiches Thailand namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in beiden Richtungen zu betreiben ist:

Bangkok über Zwischenpunkte nach Wien und Punkten darüber hinaus.

Das namhaft gemachte oder die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des Königreiches Thailand können auf einzelnen oder allen Flügen Landungen an jedem der oben angeführten Punkte auslassen, vorausgesetzt, daß die vereinbarten Fluglinien auf dieser Strecke in Bangkok beginnen.

Abschnitt 2

Anl. 1

Flugstrecke, die von dem oder den von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in beiden Richtungen zu betreiben ist:

Wien über Zwischenpunkte nach Bangkok und Punkten darüber hinaus.

Das namhaft gemachte oder die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen Österreichs können auf einzelnen oder allen Flügen Landungen an jedem der oben angeführten Punkte auslassen, vorausgesetzt, daß die vereinbarten Fluglinien auf dieser Strecke in Wien beginnen.