1. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, dem anderen Vertragschließenden Teil ein oder mehrere Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken schriftlich namhaft zu machen.
2. Nach Erhalt dieser Namhaftmachung erteilt der andere Vertragschließende Teil – vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels – dem oder den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen unverzüglich die entsprechende Betriebsbewilligung.
3. Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden Teiles können von einem durch den anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen, daß es in der Lage ist, die Bedingungen jener Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von diesen Behörden normaler- und billigerweise gemäß den Bestimmungen der Konvention auf den Betrieb internationaler gewerbsmäßiger Fluglinien angewendet werden.
4. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, die Annahme der Namhaftmachung eines Fluglinienunternehmens abzulehnen und die Erteilung der in Absatz 2 des Artikels 2 dieses Abkommens angeführten Rechte an ein Fluglinienunternehmen zu verweigern oder zu widerrufen oder einem Fluglinienunternehmen für die Ausübung jener Rechte, die von ihm erforderlich erachteten Bedingungen aufzuerlegen, wenn ihm nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft macht, oder bei Staatsangehörigen des Vertragschließenden Teiles, der das Fluglinienunternehmen namhaft macht, liegen.
5. Sobald den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels entsprochen ist, kann ein auf diese Weise namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen jederzeit den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen, vorausgesetzt, daß ein gemäß den Bestimmungen des Artikels 8 dieses Abkommens erstellter Tarif in bezug auf diese Fluglinie in Kraft ist.
6. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, die Ausübung der in Absatz 2 des Artikels 2 dieses Abkommens angeführten Rechte durch ein Fluglinienunternehmen aufzuheben oder einem Fluglinienunternehmen für die Ausübung jener Rechte, die von ihm für erforderlich erachteten Bedingungen aufzuerlegen, wenn es das Fluglinienunternehmen unterläßt, die Gesetze und Vorschriften des Vertragschließenden Teiles, der diese Rechte gewährt, zu befolgen, oder es in anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den in diesem Abkommen auferlegten Bedingungen zu führen, vorausgesetzt, daß – sofern nicht sofortige Aufhebung oder Auferlegung von Bedingungen erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern – dieses Recht erst nach Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil ausgeübt wird.
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