Die Luftfahrtbehörden jedes Vertragschließenden Teiles haben den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles auf ihr Ersuchen die periodischen oder andere statistische Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die normalerweise zum Zwecke der Überprüfung der Kapazität, die von dem oder den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles auf den vereinbarten Fluglinien bereitgestellt wird, erforderlich sind. Diese Unterlagen müssen alle Angaben umfassen, die zur Feststellung des Verkehrsaufkommens, das von den Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten Fluglinien befördert wurde, erforderlich sind.
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