1. Die vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen eines der Vertragschließenden Teile auf internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Treib- und Schmierstoffvorräte und Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak) sind bei Ankunft im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren und anderen Abgaben oder Steuern befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstung und Vorräte bis zur Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.
2. Weiters sind von diesen Abgaben und Steuern mit Ausnahme der für geleistete Dienste zu entrichtenden Entgelte befreit:
a) Bordvorräte, die im Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles an Bord genommen werden, innerhalb der von den Behörden dieses Vertragschließenden Teiles festgesetzten Grenzen und zur Verwendung an Bord der auf einer festgelegten Flugstrecke des anderen Vertragschließenden Teiles eingesetzten Luftfahrzeuge;
b) Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles zur Wartung oder Reparatur von Luftfahrzeugen eingeführt werden, die vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles auf einer festgelegten Flugstrecke verwendet werden;
c) Treib- und Schmierstoffe, die als Vorräte für Luftfahrzeuge bestimmt sind, die vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles auf einer festgelegten Flugstrecke betrieben werden, selbst wenn diese Vorräte auf dem Flug über dem Hoheitsgebiet jenes Vertragschließenden Teiles, in dem sie an Bord genommen werden, verbraucht werden.
Es kann verlangt werden, daß die in den Absätzen a), b) und c) genannten Gegenstände unter Zollaufsicht oder -kontrolle verbleiben.
3. Die übliche Bordausrüstung sowie die an Bord des Luftfahrzeuges eines Vertragschließenden Teiles belassenen Gegenstände und Vorräte dürfen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses Hoheitsgebietes ausgeladen werden. In diesem Fall können sie bis zur Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung gemäß den Zollvorschriften unter Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.
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