1. Die Tarife für jede vereinbarte Fluglinie müssen angemessen sein, unter gebührender Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, einschließlich Betriebskosten, angemessenen Gewinns, der Merkmale der Fluglinie (wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit) und der Tarife anderer Fluglinienunternehmen für jeden Teil der festgelegten Flugstrecke. Diese Tarife sind gemäß den nachstehenden Bestimmungen dieses Artikels festzusetzen.
2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tarife sowie die im Zusammenhang mit ihnen angewendeten Agenturprovisionssätze sind, wenn möglich, zwischen den beteiligten namhaft gemachten Fluglinienunternehmen bezüglich jeder der festgelegten Flugstrecken zu vereinbaren; diese Vereinbarung soll, wenn möglich, durch die dafür anwendbaren Beschlüsse der Verkehrskonferenz des Internationalen Luftverkehrsverbandes bestimmt werden. Die auf diese Weise vereinbarten Tarife unterliegen der Genehmigung der Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Teile.
3. Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen sich nicht auf einen dieser Tarife einigen oder kann aus einem anderen Grund ein Tarif gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels nicht vereinbart werden, so werden die Luftfahrtbehörden versuchen, eine Vereinbarung über die Tarife zu erreichen.
4. Können die Luftfahrtbehörden sich nicht über die Genehmigung eines gemäß Absatz 2 dieses Artikels vorgelegten Tarifes oder über die Festsetzung eines Tarifes gemäß Absatz 3 einigen, so ist die Meinungsverschiedenheit nach den Bestimmungen des Artikels 11 dieses Abkommens beizulegen.
5. Kein Tarif tritt in Kraft, wenn die Luftfahrtbehörden eines der Vertragschließenden Teile ihn ablehnen, ausgenommen gemäß den Bestimmungen des Absatzes 3 des Artikels 11 dieses Abkommens.
6. Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellten Tarife bleiben so lange in Kraft, bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind.
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