1. Für die Anwendung dieses Abkommens, wenn nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert:
a) bedeutet der Ausdruck „die Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt und schließt alle gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhänge und alle Änderungen der Anhänge und der Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein;
b) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung den Bundesminister für Verkehr und jede Person oder Stelle, die zur Ausübung der von diesem Minister hinsichtlich der Zivilluftfahrt ausgeübten Funktionen ermächtigt ist, und im Falle der Regierung des Königreiches Thailand den Minister für Verkehr und jede Person oder Stelle, die zur Ausübung der von diesem Minister hinsichtlich der Zivilluftfahrt ausgeübten oder ähnlicher Funktionen ermächtigt ist;
c) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein Fluglinienunternehmen, das ein Vertragschließender Teil durch schriftliche Mitteilung an den anderen Vertragschließenden Teil gemäß Artikel 3 dieses Abkommens für den Betrieb der Fluglinien auf den in dieser Mitteilung angeführten Flugstrecken namhaft gemacht hat;
d) bedeutet der Ausdruck „Hoheitsgebiet“ in bezug auf einen Staat, die Landgebiete und daran angrenzenden Hoheitsgewässer unter der Souveränität, dem Schutz oder der Treuhandschaft des betreffenden Staates;
e) haben die Ausdrücke „Fluglinie“, „internationale Fluglinie“, „Fluglinienunternehmen“ und „nicht gewerbliche Landung“ die in Artikel 96 der Konvention festgelegte Bedeutung;
f) bedeutet der Ausdruck „Flugstreckenplan“ den Flugstreckenplan zu diesem Abkommen in seiner gegenwärtigen oder gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 dieses Abkommens abgeänderten Form.
2. Der Flugstreckenplan bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens und jede Bezugnahme auf das Abkommen schließt eine Bezugnahme auf den Flugstreckenplan ein, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist.
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