1. Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles soll in gerechter und gleicher Weise Gelegenheit haben, auf den vereinbarten Fluglinien Verkehr aus dem Hoheitsgebiet des einen Vertragschließenden Teiles und in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles oder umgekehrt zu befördern, und hat den im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles aufgenommenen oder abgesetzten Verkehr nach bzw. von Zwischenpunkten als ergänzend zu betrachten. Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles hat bei der Bereitstellung einer Kapazität für die Beförderung von Verkehr aus dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles und nach Punkten auf den festgelegten Flugstrecken oder umgekehrt das hauptsächliche Interesse des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden Teiles an diesem Verkehr zu berücksichtigen, um jenes Interesse des letzteren Fluglinienunternehmens nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.
2. Die vereinbarten Fluglinien, die vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles bereitgestellt werden, haben in engem Verhältnis zur Verkehrsnachfrage der Öffentlichkeit auf den festgelegten Flugstrecken zu stehen, und jede soll den Hauptzweck haben, ein Beförderungsangebot bereitzustellen, das der Nachfrage nach Personen-, Fracht- und Postbeförderung aus dem oder in das Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles entspricht, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat.
3. Vorsorge für die Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post aus dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles und nach Punkten in Drittländern auf den festgelegten Flugstrecken oder umgekehrt ist gemäß dem allgemeinen Grundsatz zu treffen, daß sich die Kapazität richtet nach:
a) der Verkehrsnachfrage aus dem oder in das Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat;
b) der Verkehrsnachfrage in dem Gebiet, das das Fluglinienunternehmen durchfliegt, unter Berücksichtigung anderer, von Fluglinienunternehmen der in dem Gebiet gelegenen Staaten errichteter Fluglinien; und
c) den Erfordernissen des wirtschaftlichen Betriebes des Durchgangsverkehrs.
4. Das Beförderungsangebot, das am Anfang bereitgestellt werden soll, ist von den Vertragschließenden Teilen zu vereinbaren, bevor die vereinbarten Fluglinien in Betrieb genommen werden. In der Folge ist das Beförderungsangebot, das bereitgestellt werden soll, von Zeit zu Zeit von den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile zu erörtern und alle abgesprochenen Änderungen des Beförderungsangebotes sind durch einen Notenwechsel zu bestätigen.
5. Soweit im vorhinein durchführbar, spätestens aber dreißig Tage vor der Inbetriebnahme einer vereinbarten Fluglinie oder deren Änderung, oder binnen dreißig Tagen nach dem Empfang eines Ersuchens der Luftfahrtbehörden hat das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles Angaben zu übermitteln, betreffend die Art der Fluglinie, die Flugpläne, die Typen der Luftfahrzeuge einschließlich des auf jeder der festgelegten Flugstrecken bereitgestellten Beförderungsangebots und aller weiteren Angaben, die erforderlich sein mögen, um den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles nachzuweisen, daß die Bestimmungen dieses Abkommens ordnungsgemäß eingehalten werden.
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