1. Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die in diesem Abkommen angeführten Rechte zum Zwecke der Errichtung von Fluglinien auf den im Flugstreckenplan festgelegten Flugstrecken (in der Folge „die vereinbarten Fluglinien“ beziehungsweise „die festgelegten Flugstrecken“ genannt).
2. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens genießen die von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke die folgenden Rechte:
a) das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles ohne Landung zu überfliegen;
b) im genannten Hoheitsgebiet Landungen zu nicht gewerblichen Zwecken durchzuführen; und
c) im genannten Hoheitsgebiet an den im Flugstreckenplan zu diesem Abkommen für diese Strecke festgelegten Punkten zu landen, um im Rahmen des internationalen Verkehrs Fluggäste, Fracht und Post, die von anderen auf diese Weise festgelegten Punkten kommen oder dorthin bestimmt sind, abzusetzen beziehungsweise aufzunehmen.
3. Keine Bestimmung des Absatzes 2 dieses Artikels ist so auszulegen, daß den Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles das Recht gewährt wird, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Fluggäste, Fracht oder Post, deren Bestimmungsort im Hoheitsgebiet dieses anderen Vertragschließenden Teiles liegt, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.
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