1. Wenn eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragschließenden Teilen hinsichtlich der Auslegung oder der Anwendung dieses Abkommens entsteht, werden sich die Vertragschließenden Teile in erster Linie bemühen, diese durch Verhandlungen untereinander beizulegen.
2. Wenn die Vertragschließenden Teile auf dem Verhandlungswege keine Einigung erzielen, können sie vereinbaren, die Meinungsverschiedenheit einer Person oder Stelle zur Entscheidung zu übertragen, oder kann die Meinungsverschiedenheit auf Antrag eines Vertragschließenden Teiles einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet werden. Einer dieser Schiedsrichter wird von je einem Vertragschließenden Teil und der dritte von den beiden auf diese Weise namhaft gemachten ernannt. Jeder der Vertragschließenden Teile hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig Tagen vom Zeitpunkt des Empfangs einer Mitteilung eines Vertragschließenden Teiles auf diplomatischem Wege durch den anderen, in der um eine schiedsrichterliche Entscheidung über die Meinungsverschiedenheit ersucht wird, einen Schiedsrichter namhaft zu machen und der dritte Schiedsrichter ist innerhalb eines weiteren Zeitraumes von dreißig Tagen zu ernennen. Wenn einer der Vertragschließenden Teile einen Schiedsrichter innerhalb des vorgesehenen Zeitraumes nicht ernennt oder wenn der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb des festgelegten Zeitraumes ernannt wird, kann der Präsident des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation von jedem Vertragschließenden Teil ersucht werden, einen oder erforderlichenfalls mehrere Schiedsrichter zu ernennen. Falls der Präsident die Staatsangehörigkeit eines der beiden Vertragschließenden Teile besitzt oder auf andere Weise an der Erfüllung dieser Funktion gehindert ist, hat sein amtlicher Stellvertreter die erforderlichen Ernennungen zu machen. Der dritte Schiedsrichter hat ein Staatsangehöriger eines dritten Staates zu sein und als Präsident des Schiedsgerichtes zu fungieren.
3. Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich, jeder gemäß Absatz 2 dieses Artikels ergangenen Entscheidung nachzukommen.
4. Wenn und solange ein Vertragschließender Teil oder das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen eines der Vertragschließenden Teile einer gemäß Absatz 2 dieses Artikels ergangenen Entscheidung nicht nachkommt, kann der andere Vertragschließende Teil die Rechte und Privilegien einschränken, verweigern oder widerrufen, die er je nach dem Einzelfall dem säumigen Vertragschließenden Teil oder dem säumigen namhaft gemachten Fluglinienunternehmen gewährt hat.
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