Luftverkehrsabkommen (Polen)
Vorwort
Art. 1 Artikel I
Jeder der Vertragschließenden Teile gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die im Anhang 1 zu diesem Abkommen angeführten Rechte zur Einrichtung und zum Betrieb der in diesem Anhang bezeichneten Luftverkehrslinien.
Art. 2 Artikel II
1. Jeder der Vertragschließenden Teile macht für den Betrieb dieser Luftverkehrslinien dem anderen Vertragschließenden Teil eine oder mehrere Luftverkehrsunternehmungen namhaft und bestimmt, vorbehaltlich der Erteilung der im Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Genehmigung, den Zeitpunkt der Eröffnung dieser Linien.
2. Jeder Vertragschließende Teil hat, vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 4 dieses Artikels der durch den anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmung oder den durch den anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen unverzüglich die erforderliche Betriebsgenehmigung zu erteilen.
3. Vor Erteilung der Genehmigung zur Eröffnung der im Anhang 1 vorgesehenen Luftverkehrslinien können die Luftfahrtbehörden eines der Vertragschließenden Teile eine vom anderen Teil namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmung zum Nachweis verhalten, daß sie in der Lage ist, den in ihren Gesetzen vorgesehenen Erfordernissen sowie jenen Vorschriften zu entsprechen, die üblicherweise auf den Betrieb von internationalen Luftverkehrslinien Anwendung finden.
4. Jeder Vertragschließende Teil behält sich das Recht vor, einer von dem anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmung die Betriebsgenehmigung zu versagen oder eine solche zurückzuziehen, wenn ihm nicht nachgewiesen wird, daß das überwiegende Eigentumsrecht und die tatsächliche Verfügungsgewalt an dieser beziehungsweise über diese Unternehmung dem anderen Vertragschließenden Teil oder physischen oder juristischen Personen dieses Vertragschließenden Teiles zustehen, oder wenn die Unternehmung die im Artikel X genannten Gesetze und Vorschriften nicht beachtet.
Dieses Recht wird nur nach Fühlungnahme mit dem anderen Vertragschließenden Teil ausgeübt werden, es sei denn, daß die Rücknahme der Betriebsgenehmigung zur Vermeidung weiterer Verletzungen unerläßlich ist.
Art. 3 Artikel III
Alle Fragen, die mit der Gewährleistung der Sicherheit und mit der technischen Durchführung der Flüge zusammenhängen, werden im Anhang 2 zum vorliegenden Abkommen dargelegt und werden unter die Zuständigkeit der Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile fallen.
Art. 4 Artikel IV
Alle kommerziellen Fragen, insbesondere die Festsetzung der Flugpläne einschließlich der Häufigkeit des Verkehrs, der Beförderungstarife, die Abwicklung der finanziellen Verrechnung und der technischen Bedienung der Flugzeuge am Boden, werden in einer gesonderten Vereinbarung zwischen den namhaft gemachten österreichischen und polnischen Luftverkehrsunternehmungen geregelt werden.
Art. 5 Artikel V
1. Die Gebühren und andere Zahlungen für die Benützung eines jeden Flughafens, seiner Anlagen und technischen Einrichtungen auf dem Gebiet der Republik Österreich seitens einer polnischen Luftverkehrsunternehmung werden in Übereinstimmung mit den amtlich festgesetzten Sätzen und Tarifen eingehoben werden.
2. Die Gebühren und andere Zahlungen für die Benützung eines jeden Flughafens, seiner Anlagen und technischen Einrichtungen auf dem Gebiet der Volksrepublik Polen seitens einer österreichischen Luftverkehrsunternehmung werden nicht höher sein als die Sätze und Tarife, die für analoge Leistungen auf dem Gebiet der Republik Österreich von der polnischen Luftverkehrsunternehmung eingehoben werden.
3. Die Umrechnung wird in Übereinstimmung mit dem im gegebenen Zeitpunkt zwischen den Vertragschließenden Teilen gültigen Abkommen über den Zahlungsverkehr erfolgen.
Art. 6 Artikel VI
1. Flugzeuge, die Flüge in Übereinstimmung mit Artikel I des vorliegenden Abkommens durchführen, sowie Treib- und Schmierstoffe, Ersatzteile, Ausrüstung und Lebensmittel, die sich an Bord dieser Flugzeuge befinden, werden bei ihrem Eintritt in das Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles und auch bei ihrem Austritt aus diesem Gebiet von Einfuhr- und Ausfuhrzöllen sowie den sonstigen Abgaben befreit, einschließlich jener Fälle, in denen sie während des Fluges über dem angeführten Gebiet verwendet oder verbraucht werden, doch mit Ausnahme der Fälle, in denen sie auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles übereignet werden.
2. Ersatzteile, Treib- und Schmierstoffe, die für die Durchführung und Gewährleistung der Flüge in Übereinstimmung mit Artikel I des vorliegenden Abkommens erforderlich sind, sowie Werkzeuge, die zur Ergänzung des Werkzeugsatzes des Flugzeuges bestimmt sind, werden zur Einfuhr in das Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles sowie zur Ausfuhr aus diesem Gebiet ohne Einhebung von Einfuhr- und Ausfuhrzöllen und sonstigen Abgaben, doch ohne das Recht, sie auf diesem Gebiet zu übereignen, zugelassen.
3. Waren, welche von dem namhaft gemachten Flugunternehmen eines Vertragschließenden Teiles, das die Flughäfen des anderen Vertragschließenden Teiles anfliegt, für die Gründung, Ausstattung oder den Betrieb eines Büros, einer anderen offiziellen Einrichtung auf dem Flughafen, sowie eines Stadtbüros verwendet werden (wie zum Beispiel alle Arten von Baumaterialien, Möbel, Schreibmaschinen, Fernschreiber, Fernmeldeausrüstung, Fluglinien-Computer-Systeme für Reservierungen und betriebliche Zwecke, offizielle Dokumente, Flugscheinformulare und Flugpläne), werden zur Einfuhr in das Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles sowie zur Ausfuhr aus diesem Gebiet ohne Einhebung von Einfuhr- und Ausfuhrzöllen und sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben zugelassen.
4. Während die oben angeführten Gegenstände sich auf dem Gebiete des anderen Vertragschließenden Teiles befinden, unterliegen sie der Kontrolle der Zollbehörden.
Art. 7 Artikel VII
1. Die Tarife, die durch die gemäß Artikel II Absatz 1 dieses Abkommens namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen angewendet werden, müssen gegenseitig abgestimmt werden, sofern es sich um Abschnitte der im Anhang 1 zu diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken handelt, auf welchen Unternehmungen beider Vertragschließender Teile den Transport durchführen. Diese Vereinbarung soll nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit der vom Internationalen Lufttransportverband (IATA) für die Tariferstellung festgesetzten Vorgangsweise getroffen werden.
2. Alle auf diese Weise festgelegten Flugtarife sind den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile zur Genehmigung vorzulegen.
Art. 8 Artikel VIII
Die Flugzeuge der von den beiden Vertragschließenden Teilen gemäß Artikel II Absatz 1 dieses Abkommens namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen müssen bei Flügen über dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles die für internationale Flüge festgesetzten Kennzeichen ihrer Staaten tragen sowie Eintragungsscheine, Lufttüchtigkeitszeugnisse und die Genehmigung für Radioanlagen mit sich führen. Darüber hinaus werden die zuständigen Organe jedes der Vertragschließenden Teile festsetzen, welche weiteren Borddokumente von ihren eigenen Flugzeugen im internationalen Verkehr mitgeführt werden müssen, und sie werden diese Dokumente den zuständigen Organen des anderen Vertragschließenden Teiles mitteilen. Piloten und die übrigen Besatzungsmitglieder müssen im Besitz der vorgeschriebenen Erlaubnisscheine sein.
Art. 9 Artikel IX
Zum Betrieb der im Anhang 1 zu diesem Abkommen angeführten Luftverkehrslinien wird jeder Vertragschließende Teil die Befähigungszeugnisse und Erlaubnisscheine der Staatsangehörigen des anderen Vertragschließenden Teiles sowie die Lufttüchtigkeitszeugnisse anerkennen, die von diesem Teil ausgestellt oder anerkannt wurden.
Jeder Vertragschließende Teil behält sich jedoch das Recht vor, den seinen eigenen Staatsangehörigen vom anderen Vertragschließenden Teil oder von einem dritten Staat ausgestellten Befähigungszeugnissen und Erlaubnisscheinen die Anerkennung zu versagen.
Art. 10 Artikel X
1. Die Gesetze und Vorschriften jedes Vertragschließenden Teiles, die den Eintritt der im internationalen Luftverkehr verwendeten Luftfahrzeuge in sein Gebiet, ihren Aufenthalt auf demselben und ihren Austritt aus demselben oder den Betrieb, die Führung und die Lenkung der genannten Luftfahrzeuge während ihres Aufenthalts innerhalb seines Gebietes regeln, finden auch auf die Luftfahrzeuge einer vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmung Anwendung.
2. Die Fluggäste, Besatzungen und Absender von Waren sind verhalten, persönlich oder durch Vermittlung eines in ihrem Namen und auf ihre Rechnung handelnden Dritten die Gesetze und Vorschriften zu beachten, welche auf dem Gebiet jedes der Vertragschließenden Teile den Einflug, Aufenthalt und Ausflug von Fluggästen, Besatzungen und Waren regeln. Dies gilt insbesondere für die Ein- und Ausfuhr-, Einwanderungs-, Zoll- und Sanitätsvorschriften.
Art. 11 Artikel XI
Im Falle einer Notlandung, Havarie oder Katastrophe eines Flugzeuges eines der Vertragschließenden Teile auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles wird jener Teil, auf dessen Gebiet dieses Ereignis geschehen ist, unverzüglich darüber den anderen Teil verständigen, die erforderlichen Maßnahmen für die Untersuchung der Ursachen des Ereignisses ergreifen und auf Ersuchen des anderen Teiles die ungehinderte Einreise in sein Gebiet von Vertretern dieses Teiles zur Teilnahme an der Untersuchung des Ereignisses sichern sowie auch unverzüglich Hilfsmaßnahmen gegenüber der Besatzung und den Fluggästen, wenn diese bei dem Ereignis gelitten haben, treffen und die Unversehrtheit der auf diesem Flugzeug befindlichen Post, Gepäckstücke und Fracht gewährleisten. Der Teil, der die Untersuchung des Unfalles führt, ist verpflichtet, den anderen Teil über deren Ergebnis zu informieren.
Art. 12 Artikel XII
Die von den Vertragschließenden Teilen gemäß Artikel II Absatz 1 dieses Abkommens namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen werden das Recht haben, das für den Betrieb der im Anhang 1 zu diesem Abkommen vorgesehenen Luftverkehrslinien notwendige technische und kaufmännische Personal auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles zu unterhalten.
Art. 13 Artikel XIII
Bei Anwendung des vorliegenden Abkommens und seiner Anhänge
a) ist unter dem Ausdruck „Luftfahrtbehörde“ zu verstehen
im Falle Österreichs:
das „Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe, Amt für Luftfahrt“ oder jedes Organ, das zur Ausübung der gegenwärtig dieser Behörde zustehenden Funktionen befugt ist;
im Falle Polens:
das „Ministerium für Straßen- und Lufttransport“ oder jedes Organ, das zur Ausübung der gegenwärtig dieser Behörde zustehenden Funktionen befugt ist;
b) bezeichnet den Ausdruck „namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmung“ jede von der Luftfahrtbehörde eines der Vertragschließenden Teile auf schriftlichem Wege der Luftfahrtbehörde des anderen Vertragschließenden Teiles als jene Unternehmung bekanntgegebene Luftverkehrsunternehmung, welche der erstgenannte Vertragschließende Teil gemäß den Bestimmungen der Artikel I und II des vorliegenden Abkommens für den Betrieb der in der gleichen Bekanntgabe angegebenen Luftverkehrslinien namhaft zu machen beabsichtigt.
Art. 14 Artikel XIV
1. Jeder der Vertragschließenden Teile kann dem anderen Vertragschließenden Teil jederzeit eine Abänderung des vorliegenden Abkommens vorschlagen, sofern ihm eine solche Abänderung wünschenswert erscheinen sollte. Die Beratungen zwischen den Vertragschließenden Teilen über die vorgeschlagene Abänderung haben innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt, zu welchem einer der beiden Teile dieses Begehren stellt, zu beginnen.
2. Sollte einer der Vertragschließenden Teile eine Abänderung eines der Anhänge zu diesem Abkommen als wünschenswert erachten, so können die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile eine solche Abänderung vereinbaren.
3. Etwaige Abänderungen des vorliegenden Abkommens oder seiner Anhänge gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels werden in Kraft treten, sobald sie durch einen diplomatischen Notenwechsel bestätigt worden sind.
Art. 15 Artikel XV
Die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile werden sich im Geiste einer engen Zusammenarbeit von Zeit zu Zeit miteinander beraten, um sich der Anwendung der in diesem Abkommen und in seinen Anhängen festgelegten Grundsätze und ihrer gehörigen Verwirklichung zu vergewissern.
Art. 16 Artikel XVI
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens wird durch diplomatischen Notenwechsel festgesetzt werden. Es wird so lange gelten, bis einer der Vertragschließenden Teile dem anderen Vertragschließenden Teil seinen Wunsch mitteilt, es zu kündigen. In diesem Falle wird das Abkommen seine Gültigkeit innerhalb von zwölf Monaten nach der Überreichung der Verständigung über die Kündigung an den anderen Vertragschließenden Teil verlieren.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und gesiegelt.
Geschehen zu Wien, am 8. Februar 1956 in zwei gleichlautenden Exemplaren, jedes in deutscher und polnischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Anhang 1
Anl. 1 A
Die von den Vertragschließenden Teilen namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen genießen auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles das Recht zum Durchflug und das Recht zu technischen Landungen, auch steht ihnen die Benützung der für den internationalen Verkehr vorgesehenen Flughäfen und sonstigen Luftfahrtseinrichtungen offen. Sie genießen ferner auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles das Recht, gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens und unter Ausschluß jeder auf diesem Gebiet stattfindenden Kabotage im internationalen Verkehr Fluggäste, Post und Waren aufzunehmen und abzusetzen.
Anl. 1 B
a) Im Falle irgendwelcher Ereignisse mit Flugzeugen, Besatzungen, Fluggästen, Gepäck oder Fracht einer Luftverkehrsunternehmung eines Vertragschließenden Teiles, die dadurch hervorgerufen sind, daß die Luftfahrtbehörde, die Luftverkehrsunternehmung oder die Flughafenbetriebsgesellschaft des anderen Vertragschließenden Teiles die laut diesem Abkommen übernommenen Verpflichtungen nicht erfüllt hat, oder die infolge grober Fahrlässigkeit oder absichtlicher Handlungen ihrer Mitarbeiter oder Repräsentanten entstanden sind, wird die zur Haftung in Anspruch genommene Luftfahrtbehörde, Luftverkehrsunternehmung oder Flughafenbetriebsgesellschaft die materielle Haftung im Ausmaß des tatsächlich zugefügten Schadens in den Grenzen, die durch die geltenden nationalen Gesetze der Vertragschließenden Teile oder durch deren internationale Verpflichtungen gemäß multilateraler Konventionen gesetzt sind, tragen.
b) Falls durch ein Flugzeug der Luftverkehrsunternehmung eines der Vertragschließenden Teile irgendein Schaden dem anderen Vertragschließenden Teil oder dritten Personen am Boden zugefügt wird, wird die schuldige Luftverkehrsunternehmung die materielle Verantwortung gemäß den Gesetzen jenes Vertragschließenden Teiles, auf dessen Gebiet das betreffende Ereignis geschehen ist, tragen.
Anl. 1 C
a) Das von jeder der namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen zur Verfügung gestellte Beförderungsangebot richtet sich nach den Verkehrserfordernissen.
b) Die namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen werden darauf achten, auf den gemeinsam betriebenen Flugstrecken ihre wechselseitigen Interessen nicht in ungebührlicher Weise zu beeinträchtigen.
c) Die Hauptaufgabe der in diesem Anhang festgelegten Luftverkehrslinien besteht in der Bereitstellung des Beförderungsangebotes, welches den Verkehrserfordernissen zwischen dem Staate, dem die namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmung angehört, und dem Bestimmungslande entspricht.
d) Das Recht, auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles, an den im vorliegenden Anhang festgelegten Punkten im internationalen Verkehr Fluggäste, Post und Waren aufzunehmen oder abzusetzen, die nach Drittstaaten gehen oder aus solchen kommen, wird gemäß den von den Vertragschließenden Teilen anerkannten allgemeinen Grundsätzen einer geordneten Entwicklung und unter derartigen Bedingungen ausgeübt, daß das Beförderungsangebot im Einklang steht:
1. mit den Erfordernissen des Verkehrs zwischen dem Herkunftsland und den Bestimmungsländern;
2. mit den Erfordernissen eines wirtschaftlichen Betriebes der in diesem Anhang festgelegten Luftverkehrslinien;
3. mit den in den durchquerten Gebieten bestehenden Erfordernissen des Verkehrs unter Berücksichtigung der örtlichen und regionalen Linien.
Anl. 1 D
a) Das/Die von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist/sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken Fluglinien in beiden Richtungen
zu betreiben
Abflugpunkte: | Ankunftspunkte: |
Punkte in Österreich | Punkte in Polen |
b) Das/Die von der Regierung der Republik Polen namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist/sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:
Abflugpunkte: | Ankunftspunkte: |
Punkte in Polen | Punkte in Österreich |
c) Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem/den von jeder vertragschließenden Partei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.
Die allfällige Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsschließenden Parteien vereinbart werden.
d) Auch die Verbindung von Punkten innerhalb des Gebietes jeder der Vertragsparteien kann, ohne Ausübung von Binnenverkehrsrechten (Kabotage) genehmigt werden.
Anhang 2
Anl. 2 A
Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich, den Nachrichtenaustausch zwischen den für die Sicherung der Flüge zuständigen Stellen (in Österreich den staatlichen Flugsicherungsdienststellen, in Polen dem Flugverkehrsdienst der Verwaltung der Zivilluftfahrt) so zu gestalten, daß die Sicherheit und Regelmäßigkeit des in diesem Abkommen geregelten Luftverkehrs gewährleistet ist. Dies gilt insbesondere für die Übermittlung von Meldungen der Luftverkehrskontrolle (Flugdurchführungsplan, Fluginformationsdienst – NOTAM, Wetterdienst).
Anl. 2 B
Bei der Durchführung des Dienstes für die Sicherung der Flüge innerhalb der Gebiete der Vertragschließenden Teile, der gemäß Artikel X des Abkommens nach den nationalen Vorschriften zu erfolgen hat, gelten insbesondere folgende Bestimmungen:
Anl. 2 a) Flugvorbereitung.
Die Besatzungen erhalten vor dem Abflug eine mündliche und schriftliche Wetterberatung für die ganze Flugstrecke. Sie erhalten eine Information über den Zustand der Flughäfen und über alle zur Durchführung des Fluges notwendigen Angaben der Navigationshilfsmittel. Vom Flugzeugführer ist ein Flugdurchführungsplan zu erstellen. Der Abflug des Flugzeuges darf erst nach Genehmigung dieses Planes durch die zuständige Luftverkehrskontrollzentrale erfolgen.
Anl. 2 b) Durchführung des Fluges.
Der Flug muß gemäß den Angaben des Flugdurchführungsplanes ausgeführt werden. Eine Änderung des Planes ist nur mit Zustimmung der gebietsmäßig zuständigen Luftverkehrskontrollzentrale möglich. Den Anweisungen der zuständigen Luftverkehrskontrollzentrale ist von den Flugzeugen Folge zu leisten.
Die Flugzeuge haben auf der Sendefrequenz der gebietsmäßig zuständigen Bodenfunkstelle ständig empfangsbereit und auf der Empfangsfrequenz der genannten Bodenfunkstelle sendebereit zu sein. Die Vertragschließenden Teile sind darüber einig, daß bei der Verbindung zwischen Boden und Flugzeug Radiotelephonie mittels Ultrakurzwellen verwendet werden soll. Hiebei ist die englische Sprache zu verwenden.
Die Flugzeuge haben an den vorgeschriebenen Punkten ihre Positionsmeldung abzugeben.
Sämtliche für Zwecke der Sicherung der Flüge benötigten Angaben über die Bodenorganisation, insbesondere über die Navigationshilfen, sind für das österreichische Bundesgebiet aus dem österreichischen Luftfahrthandbuch (AIP Austria) und für das Gebiet der Volksrepublik Polen den von der Verwaltung der Zivilluftfahrt herausgegebenen NOTAMs und Vorschriften zu entnehmen.
Die Luftverkehrsunternehmungen haben den für die Sicherung der Flüge zuständigen Stellen mitzuteilen, unter welchen minimalen Wetterbedingungen eine Landung auf dem Flughafen erfolgt. Sie haben weiters für den Fall, daß auf einem Flughafen kein standardisiertes Landeverfahren besteht, den genannten Stellen mitzuteilen, welches Verfahren im Falle einer Landung bei schlechter Sicht von ihren Flugzeugen angewendet wird. Falls ein standardisiertes Landeverfahren besteht, ist jedoch dieses anzuwenden.
Anl. 2 C
Zum Zwecke der Übermittlung der für die Flugvorbereitung und die Durchführung des Fluges erforderlichen Angaben, werden die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile eine Nachrichtenverbindung zwischen den Flughäfen Wien und Warschau einrichten.
Anl. 2 D
Außerplanmäßige Flüge auf den im Abschnitt D des Anhanges 1 genannten Luftverkehrslinien werden nach vorheriger Anmeldung durch die interessierte Luftverkehrsunternehmung, die mindestens 24 Stunden vor Abflug des Flugzeuges bei der zuständigen Luftfahrtbehörde erfolgen muß, durchgeführt werden.