Bei Anwendung des vorliegenden Abkommens und seiner Anhänge
a) ist unter dem Ausdruck „Luftfahrtbehörde“ zu verstehen
im Falle Österreichs:
das „Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe, Amt für Luftfahrt“ oder jedes Organ, das zur Ausübung der gegenwärtig dieser Behörde zustehenden Funktionen befugt ist;
im Falle Polens:
das „Ministerium für Straßen- und Lufttransport“ oder jedes Organ, das zur Ausübung der gegenwärtig dieser Behörde zustehenden Funktionen befugt ist;
b) bezeichnet den Ausdruck „namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmung“ jede von der Luftfahrtbehörde eines der Vertragschließenden Teile auf schriftlichem Wege der Luftfahrtbehörde des anderen Vertragschließenden Teiles als jene Unternehmung bekanntgegebene Luftverkehrsunternehmung, welche der erstgenannte Vertragschließende Teil gemäß den Bestimmungen der Artikel I und II des vorliegenden Abkommens für den Betrieb der in der gleichen Bekanntgabe angegebenen Luftverkehrslinien namhaft zu machen beabsichtigt.
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