Die von den Vertragschließenden Teilen namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen genießen auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles das Recht zum Durchflug und das Recht zu technischen Landungen, auch steht ihnen die Benützung der für den internationalen Verkehr vorgesehenen Flughäfen und sonstigen Luftfahrtseinrichtungen offen. Sie genießen ferner auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles das Recht, gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens und unter Ausschluß jeder auf diesem Gebiet stattfindenden Kabotage im internationalen Verkehr Fluggäste, Post und Waren aufzunehmen und abzusetzen.
a) Im Falle irgendwelcher Ereignisse mit Flugzeugen, Besatzungen, Fluggästen, Gepäck oder Fracht einer Luftverkehrsunternehmung eines Vertragschließenden Teiles, die dadurch hervorgerufen sind, daß die Luftfahrtbehörde, die Luftverkehrsunternehmung oder die Flughafenbetriebsgesellschaft des anderen Vertragschließenden Teiles die laut diesem Abkommen übernommenen Verpflichtungen nicht erfüllt hat, oder die infolge grober Fahrlässigkeit oder absichtlicher Handlungen ihrer Mitarbeiter oder Repräsentanten entstanden sind, wird die zur Haftung in Anspruch genommene Luftfahrtbehörde, Luftverkehrsunternehmung oder Flughafenbetriebsgesellschaft die materielle Haftung im Ausmaß des tatsächlich zugefügten Schadens in den Grenzen, die durch die geltenden nationalen Gesetze der Vertragschließenden Teile oder durch deren internationale Verpflichtungen gemäß multilateraler Konventionen gesetzt sind, tragen.
b) Falls durch ein Flugzeug der Luftverkehrsunternehmung eines der Vertragschließenden Teile irgendein Schaden dem anderen Vertragschließenden Teil oder dritten Personen am Boden zugefügt wird, wird die schuldige Luftverkehrsunternehmung die materielle Verantwortung gemäß den Gesetzen jenes Vertragschließenden Teiles, auf dessen Gebiet das betreffende Ereignis geschehen ist, tragen.
a) Das von jeder der namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen zur Verfügung gestellte Beförderungsangebot richtet sich nach den Verkehrserfordernissen.
b) Die namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen werden darauf achten, auf den gemeinsam betriebenen Flugstrecken ihre wechselseitigen Interessen nicht in ungebührlicher Weise zu beeinträchtigen.
c) Die Hauptaufgabe der in diesem Anhang festgelegten Luftverkehrslinien besteht in der Bereitstellung des Beförderungsangebotes, welches den Verkehrserfordernissen zwischen dem Staate, dem die namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmung angehört, und dem Bestimmungslande entspricht.
d) Das Recht, auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles, an den im vorliegenden Anhang festgelegten Punkten im internationalen Verkehr Fluggäste, Post und Waren aufzunehmen oder abzusetzen, die nach Drittstaaten gehen oder aus solchen kommen, wird gemäß den von den Vertragschließenden Teilen anerkannten allgemeinen Grundsätzen einer geordneten Entwicklung und unter derartigen Bedingungen ausgeübt, daß das Beförderungsangebot im Einklang steht:
1. mit den Erfordernissen des Verkehrs zwischen dem Herkunftsland und den Bestimmungsländern;
2. mit den Erfordernissen eines wirtschaftlichen Betriebes der in diesem Anhang festgelegten Luftverkehrslinien;
3. mit den in den durchquerten Gebieten bestehenden Erfordernissen des Verkehrs unter Berücksichtigung der örtlichen und regionalen Linien.
a) Das/Die von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist/sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken Fluglinien in beiden Richtungen
zu betreiben
Abflugpunkte: | Ankunftspunkte: |
Punkte in Österreich | Punkte in Polen |
b) Das/Die von der Regierung der Republik Polen namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist/sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:
Abflugpunkte: | Ankunftspunkte: |
Punkte in Polen | Punkte in Österreich |
c) Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem/den von jeder vertragschließenden Partei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.
Die allfällige Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsschließenden Parteien vereinbart werden.
d) Auch die Verbindung von Punkten innerhalb des Gebietes jeder der Vertragsparteien kann, ohne Ausübung von Binnenverkehrsrechten (Kabotage) genehmigt werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise