1. Jeder der Vertragschließenden Teile macht für den Betrieb dieser Luftverkehrslinien dem anderen Vertragschließenden Teil eine oder mehrere Luftverkehrsunternehmungen namhaft und bestimmt, vorbehaltlich der Erteilung der im Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Genehmigung, den Zeitpunkt der Eröffnung dieser Linien.
2. Jeder Vertragschließende Teil hat, vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 4 dieses Artikels der durch den anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmung oder den durch den anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen unverzüglich die erforderliche Betriebsgenehmigung zu erteilen.
3. Vor Erteilung der Genehmigung zur Eröffnung der im Anhang 1 vorgesehenen Luftverkehrslinien können die Luftfahrtbehörden eines der Vertragschließenden Teile eine vom anderen Teil namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmung zum Nachweis verhalten, daß sie in der Lage ist, den in ihren Gesetzen vorgesehenen Erfordernissen sowie jenen Vorschriften zu entsprechen, die üblicherweise auf den Betrieb von internationalen Luftverkehrslinien Anwendung finden.
4. Jeder Vertragschließende Teil behält sich das Recht vor, einer von dem anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmung die Betriebsgenehmigung zu versagen oder eine solche zurückzuziehen, wenn ihm nicht nachgewiesen wird, daß das überwiegende Eigentumsrecht und die tatsächliche Verfügungsgewalt an dieser beziehungsweise über diese Unternehmung dem anderen Vertragschließenden Teil oder physischen oder juristischen Personen dieses Vertragschließenden Teiles zustehen, oder wenn die Unternehmung die im Artikel X genannten Gesetze und Vorschriften nicht beachtet.
Dieses Recht wird nur nach Fühlungnahme mit dem anderen Vertragschließenden Teil ausgeübt werden, es sei denn, daß die Rücknahme der Betriebsgenehmigung zur Vermeidung weiterer Verletzungen unerläßlich ist.
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