1. Die Tarife, die durch die gemäß Artikel II Absatz 1 dieses Abkommens namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen angewendet werden, müssen gegenseitig abgestimmt werden, sofern es sich um Abschnitte der im Anhang 1 zu diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken handelt, auf welchen Unternehmungen beider Vertragschließender Teile den Transport durchführen. Diese Vereinbarung soll nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit der vom Internationalen Lufttransportverband (IATA) für die Tariferstellung festgesetzten Vorgangsweise getroffen werden.
2. Alle auf diese Weise festgelegten Flugtarife sind den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile zur Genehmigung vorzulegen.
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