BundesrechtInternationale VerträgeLuftverkehrsabkommen (Polen)Art. 3

Art. 3Artikel III

In Kraft seit 01. April 1956
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Alle Fragen, die mit der Gewährleistung der Sicherheit und mit der technischen Durchführung der Flüge zusammenhängen, werden im Anhang 2 zum vorliegenden Abkommen dargelegt und werden unter die Zuständigkeit der Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile fallen.

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