Die von den Vertragschließenden Teilen gemäß Artikel II Absatz 1 dieses Abkommens namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen werden das Recht haben, das für den Betrieb der im Anhang 1 zu diesem Abkommen vorgesehenen Luftverkehrslinien notwendige technische und kaufmännische Personal auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles zu unterhalten.
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