Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich, den Nachrichtenaustausch zwischen den für die Sicherung der Flüge zuständigen Stellen (in Österreich den staatlichen Flugsicherungsdienststellen, in Polen dem Flugverkehrsdienst der Verwaltung der Zivilluftfahrt) so zu gestalten, daß die Sicherheit und Regelmäßigkeit des in diesem Abkommen geregelten Luftverkehrs gewährleistet ist. Dies gilt insbesondere für die Übermittlung von Meldungen der Luftverkehrskontrolle (Flugdurchführungsplan, Fluginformationsdienst – NOTAM, Wetterdienst).
Bei der Durchführung des Dienstes für die Sicherung der Flüge innerhalb der Gebiete der Vertragschließenden Teile, der gemäß Artikel X des Abkommens nach den nationalen Vorschriften zu erfolgen hat, gelten insbesondere folgende Bestimmungen:
Die Besatzungen erhalten vor dem Abflug eine mündliche und schriftliche Wetterberatung für die ganze Flugstrecke. Sie erhalten eine Information über den Zustand der Flughäfen und über alle zur Durchführung des Fluges notwendigen Angaben der Navigationshilfsmittel. Vom Flugzeugführer ist ein Flugdurchführungsplan zu erstellen. Der Abflug des Flugzeuges darf erst nach Genehmigung dieses Planes durch die zuständige Luftverkehrskontrollzentrale erfolgen.
Der Flug muß gemäß den Angaben des Flugdurchführungsplanes ausgeführt werden. Eine Änderung des Planes ist nur mit Zustimmung der gebietsmäßig zuständigen Luftverkehrskontrollzentrale möglich. Den Anweisungen der zuständigen Luftverkehrskontrollzentrale ist von den Flugzeugen Folge zu leisten.
Die Flugzeuge haben auf der Sendefrequenz der gebietsmäßig zuständigen Bodenfunkstelle ständig empfangsbereit und auf der Empfangsfrequenz der genannten Bodenfunkstelle sendebereit zu sein. Die Vertragschließenden Teile sind darüber einig, daß bei der Verbindung zwischen Boden und Flugzeug Radiotelephonie mittels Ultrakurzwellen verwendet werden soll. Hiebei ist die englische Sprache zu verwenden.
Die Flugzeuge haben an den vorgeschriebenen Punkten ihre Positionsmeldung abzugeben.
Sämtliche für Zwecke der Sicherung der Flüge benötigten Angaben über die Bodenorganisation, insbesondere über die Navigationshilfen, sind für das österreichische Bundesgebiet aus dem österreichischen Luftfahrthandbuch (AIP Austria) und für das Gebiet der Volksrepublik Polen den von der Verwaltung der Zivilluftfahrt herausgegebenen NOTAMs und Vorschriften zu entnehmen.
Die Luftverkehrsunternehmungen haben den für die Sicherung der Flüge zuständigen Stellen mitzuteilen, unter welchen minimalen Wetterbedingungen eine Landung auf dem Flughafen erfolgt. Sie haben weiters für den Fall, daß auf einem Flughafen kein standardisiertes Landeverfahren besteht, den genannten Stellen mitzuteilen, welches Verfahren im Falle einer Landung bei schlechter Sicht von ihren Flugzeugen angewendet wird. Falls ein standardisiertes Landeverfahren besteht, ist jedoch dieses anzuwenden.
Zum Zwecke der Übermittlung der für die Flugvorbereitung und die Durchführung des Fluges erforderlichen Angaben, werden die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile eine Nachrichtenverbindung zwischen den Flughäfen Wien und Warschau einrichten.
Außerplanmäßige Flüge auf den im Abschnitt D des Anhanges 1 genannten Luftverkehrslinien werden nach vorheriger Anmeldung durch die interessierte Luftverkehrsunternehmung, die mindestens 24 Stunden vor Abflug des Flugzeuges bei der zuständigen Luftfahrtbehörde erfolgen muß, durchgeführt werden.
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