1. Flugzeuge, die Flüge in Übereinstimmung mit Artikel I des vorliegenden Abkommens durchführen, sowie Treib- und Schmierstoffe, Ersatzteile, Ausrüstung und Lebensmittel, die sich an Bord dieser Flugzeuge befinden, werden bei ihrem Eintritt in das Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles und auch bei ihrem Austritt aus diesem Gebiet von Einfuhr- und Ausfuhrzöllen sowie den sonstigen Abgaben befreit, einschließlich jener Fälle, in denen sie während des Fluges über dem angeführten Gebiet verwendet oder verbraucht werden, doch mit Ausnahme der Fälle, in denen sie auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles übereignet werden.
2. Ersatzteile, Treib- und Schmierstoffe, die für die Durchführung und Gewährleistung der Flüge in Übereinstimmung mit Artikel I des vorliegenden Abkommens erforderlich sind, sowie Werkzeuge, die zur Ergänzung des Werkzeugsatzes des Flugzeuges bestimmt sind, werden zur Einfuhr in das Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles sowie zur Ausfuhr aus diesem Gebiet ohne Einhebung von Einfuhr- und Ausfuhrzöllen und sonstigen Abgaben, doch ohne das Recht, sie auf diesem Gebiet zu übereignen, zugelassen.
3. Waren, welche von dem namhaft gemachten Flugunternehmen eines Vertragschließenden Teiles, das die Flughäfen des anderen Vertragschließenden Teiles anfliegt, für die Gründung, Ausstattung oder den Betrieb eines Büros, einer anderen offiziellen Einrichtung auf dem Flughafen, sowie eines Stadtbüros verwendet werden (wie zum Beispiel alle Arten von Baumaterialien, Möbel, Schreibmaschinen, Fernschreiber, Fernmeldeausrüstung, Fluglinien-Computer-Systeme für Reservierungen und betriebliche Zwecke, offizielle Dokumente, Flugscheinformulare und Flugpläne), werden zur Einfuhr in das Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles sowie zur Ausfuhr aus diesem Gebiet ohne Einhebung von Einfuhr- und Ausfuhrzöllen und sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben zugelassen.
4. Während die oben angeführten Gegenstände sich auf dem Gebiete des anderen Vertragschließenden Teiles befinden, unterliegen sie der Kontrolle der Zollbehörden.
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